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Gesamtvertrag

Gesamtvertrag bezeichnet in der deutschen Vertragslandschaft einen langfristig angelegten Rahmenvertrag, der die allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rahmenbedingungen und zentralen Konditionen einer fortlaufenden Geschäftsbeziehung festlegt. Auf Grundlage eines Gesamtvertrags werden in der Regel mehrere einzelne Verträge oder Bestellungen (Einzelverträge) abgeschlossen, die die konkrete Leistung, Menge oder Lieferzeit regeln.

Der Gesamtvertrag dient der Vereinheitlichung und Planungssicherheit; er reduziert den Bedarf, jedes Mal neue Vertragsverhandlungen zu

Typische Inhalte sind: Vertragsdauer, Kündigungs- und Verlängerungsmodalitäten, Preisrahmen, Liefer- und Leistungsbedingungen, Leistungskennzahlen, Mängel- und Gewährleistung, Haftung,

Rechtliche Einordnung: In vielen Fällen wird der Begriff Gesamtvertrag synonym zum Rahmenvertrag verwendet. Der rechtliche Charakter

Anwendungsfelder: Beschaffung, IT-Services, Wartung, Facility Management, Vertriebspartnerschaften. Vorteile sind Planungssicherheit, Skaleneffekte und konsistente Konditionen; Risiken liegen

führen,
schafft
Preiskonditionen,
Liefer-
und
Leistungsstandards,
Haftungs-
und
Gewährleistungsregelungen
sowie
Rechtsfolgen
bei
Vertragsänderungen
oder
Kündigungen.
Er
bildet
die
vertragliche
Basis
für
spätere
Einzelverträge,
die
auf
dem
festgelegten
Rahmen
aufbauen.
Geheimhaltung,
Datenschutz,
Subunternehmer,
Rechtswahl,
Gerichtsstand,
sowie
Verfahren
zur
Änderungs-
und
Nachtragsregelung.
Das
Verhältnis
zu
Einzelverträgen
wird
durch
Klauseln
zur
Verrechnung,
Nachtrag,
Anpassung
oder
Stornierung
geregelt.
ergibt
sich
aus
der
vertraglichen
Vereinbarung;
besteht
der
Einsatz
von
Allgemeine
Geschäftsbedingungen,
sind
deren
Wertungs-
und
Hinweispflichten
zu
beachten.
Bei
öffentlich
geprägten
Anforderungen
gelten
besondere
Vorschriften,
etwa
zum
Vergaberecht.
in
einer
zu
geringen
Flexibilität
oder
unvollständiger
Formulierung,
weshalb
eine
sorgfältige
Ausgestaltung
empfohlen
wird.