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Rechtswahl

Rechtswahl, auch Wahl des Rechts genannt, ist ein Grundsatz des internationalen Privatrechts, der es Parteien ermöglicht, das für ihre Rechtsbeziehungen maßgebliche Sachrecht festzulegen. Ziel ist es, Rechtsunsicherheit in grenzüberschreitenden Angelegenheiten zu vermindern, indem im Voraus bestimmt wird, welches Recht auf Verträge, Delikte oder andere Rechtsverhältnisse Anwendung findet.

Formen der Rechtswahl: Die vertragliche Rechtswahl erfolgt in einer Rechtswahlklausel im Vertrag, häufig in Handels- oder

Beschränkungen und Wirkung: Eine Rechtswahl muss in der Regel dem zwingenden Recht und der öffentlichen Ordnung

Europäischer Rechtsrahmen: Im Europäischen Binnenmarkt regeln Verordnungen wie Rome I und Rome II die Rechtswahl und

Vertraulichkeitsvereinbarungen.
Daneben
kann
es
auch
in
bestimmten
Fällen
eine
Rechtswahl
zu
nicht
vertraglichen
Verpflichtungen
geben,
abhängig
von
nationalem
Recht
und
internationalen
Regelungen.
standhalten.
Besonders
Verbraucherverträge,
Arbeitsverhältnisse
oder
familienrechtliche
Fragen
unterliegen
oft
besonderen
Schutzvorschriften,
die
eine
vollständige
Disposition
zulassen
oder
einschränken
können.
Wird
eine
Rechtswahl
wirksam
getroffen,
gilt
das
gewählte
Recht
für
die
subsumierten
Rechtsfragen;
fehlen
ausdrückliche
Regelungen,
bestimmen
die
Kollisionsregeln
des
anwendbaren
Staates,
welches
Recht
letztlich
zur
Anwendung
kommt
(z.
B.
im
EU-Kontext
Rome
I
für
vertragliche
Verpflichtungen,
Rome
II
für
nicht
vertragliche
Verpflichtungen).
deren
Auswirkungen.
Außerhalb
der
EU
finden
sich
nationale
Regelungen,
die
die
Anerkennung
und
Reichweite
der
Rechtswahl
unterschiedlich
ausgestalten.