Rechtsgrundlage bildet in der Regel das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB): Es gelten die Regeln zum Dienstvertrag sowie die allgemeinen Vorschriften über Verträge. Das zentrale Leistungsmerkmal ist die Verpflichtung des Dienstleisters, die Leistungen mit der im jeweiligen Beruf üblichen Sorgfalt auszuführen. Der Erfolg der Tätigkeit wird dem Auftraggeber meist nicht garantiert; Haftung richtet sich nach Sorgfalts- und Vertragsrechten.
Typischer Inhalt eines Dienstleistungsvertrags umfasst die Beschreibung der zu erbringenden Leistungen, den Umfang und die Leistungsstandards, den Ort und den Zeitpunkt der Erbringung, die Vertragslaufzeit, Mitwirkungs- und Mitverantwortlichkeiten des Auftraggebers, die Vergütung (Stundensatz, Pauschalen oder Mischformen), Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten, Änderungen des Leistungsumfangs, sowie Abnahme- oder Prüfmodalitäten. Oft gehören Vertraulichkeit, Datenschutz, Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen, Kündigungs- und Verlängerungsklauseln sowie Regelungen zur Subunternehmer- und Auftragsweitergabe dazu.
Bei Mängeln oder Nichterfüllung gelten die allgemeinen Gewährleistungs- und Schadenersatzregelungen des BGB sowie vertragliche Vereinbarungen. Häufige Rechtsfolgen sind Nachbesserung oder Ersatzleistung, Anpassung der Vergütung, Rücktritt oder Kündigung sowie Schadensersatz innerhalb gesetzlicher oder vertraglicher Grenzen. Haftung kann vertraglich begrenzt oder ausgeschlossen werden, wobei bestimmte Haftungsausschlüsse zulässig bleiben.
Die Beendigung richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Laufzeit; bei unbefristeten Verträgen sind Kündigungsfristen vorgesehen. Mit Beendigung enden die Pflichten zur Erbringung weiterer Leistungen, während bereits erbrachte Leistungen abzurechnen sind. Es gilt in der Regel deutsches Recht; Gerichtsstand ist der Ort der Leistungserbringung oder eine vertragliche Klausel.