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Dienstvertrag

Der Dienstvertrag ist im deutschen Zivilrecht ein Rechtsgeschäft, durch das eine Partei sich verpflichtet, eine persönliche Dienstleistung zugunsten einer anderen zu erbringen und dafür Vergütung zu erhalten. Der Schwerpunkt liegt auf der persönlichen Leistung und dem Tätigwerden, nicht auf dem Herbeiführen eines bestimmten Erfolgs. Die Leistung wird in der Regel persönlich erbracht; eine Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Der Dienstleistende erhält die Vergütung, der Auftraggeber schuldet in der Regel die Erbringung der vertraglich vorgesehenen Leistung.

Dauer und Beendigung: Der Vertrag kann auf bestimmte Zeit, auf einen konkreten Auftrag oder auf unbestimmte

Abgrenzung zu anderen Vertragstypen: Gegenüber dem Werkvertrag schuldet der Dienstverpflichtete den bloßen Service bzw. die Erbringung

Beispiele: Beratung, Rechts- oder Steuerberatung, ärztliche Leistungen, freiberufliche Tätigkeiten, Management- oder Betreuungsleistungen, Reinigungs- und Wartungsdienste.

Zeit
geschlossen
werden.
Er
endet
durch
Erfüllung,
Ablauf,
Kündigung
oder
aus
wichtigem
Grund.
Während
der
Leistungszeit
kann
der
Vergütungsanspruch
bestehen;
in
bestimmten
Konstellationen
regelt
der
Vertrag
auch
die
Vergütung
bei
vorübergehender
Verhinderung
des
Dienstleisters,
wobei
die
gesetzlichen
Grundlagen
je
nach
Konstellation
variieren
können.
der
Dienstleistung,
nicht
das
Herbeiführen
eines
definierten
Erfolgs
oder
eines
konkreten
Werks.
Gegenüber
dem
Arbeitsvertrag
ist
der
Dienstvertrag
weiter
gefasst:
Der
Arbeitsvertrag
ist
eine
besondere
Form
des
Dienstvertrags
mit
persönlicher
Abhängigkeit,
Weisungsgebundenheit
und
typischen
Sozialversicherungsfolgen;
nicht
jeder
Dienstvertrag
begründet
ein
Arbeitsverhältnis.