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Nichterfüllung

Nichterfüllung bezeichnet im Zivil- und Vertragsrecht die Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch den Schuldner. Sie kann vollständig erfolgen, wenn der Schuldner überhaupt nichts leistet, oder teilweise, wenn er den vereinbarten Leistungsumfang reduziert. Im Gegensatz dazu steht die Schlechterfüllung (mangelhafte Leistung) und die Unmöglichkeit der Leistung (Leistung kann objektiv nicht erbracht werden). Häufig wird zwischen Nichterfüllung und Verzögerung unterschieden: Bei Nichterfüllung ist die Leistung ganz oder teilweise ausgefallen; bei Verzögerung ist die Leistung zwar schuldet, aber verspätet erbracht worden.

Die Rechtsfolgen richten sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Regelungen. Der Gläubiger kann grundsätzlich nach

Nichterfüllung tritt typischerweise in Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsverträgen auf und wird dort als schadenserzeugende Pflichtverletzung behandelt.

Setzen
einer
angemessenen
Frist
zur
Leistungserbringung
vom
Vertrag
zurücktreten,
wenn
die
Frist
erfolglos
verstrichen
ist
oder
die
Fristsetzung
entbehrlich
ist
(z.
B.
bei
endgültiger
Verweigerung).
Daneben
kann
er
Schadensersatz
statt
der
Leistung
oder
Schadensersatz
neben
der
Leistung
geltend
machen.
Bei
Verzug
können
Verzugszinsen
anfallen.
Ist
die
Nichterfüllung
unmöglich,
entfällt
der
Anspruch
auf
Leistung
und
es
kann
unter
bestimmten
Voraussetzungen
Schadensersatz
statt
der
Leistung
verlangt
werden.
Die
genaue
Rechtsfolge
hängt
von
der
Art
der
Pflichtverletzung,
dem
Vertragszweck
und
den
vertraglichen
Vereinbarungen
ab.
Im
Gegensatz
zur
Schlechterfüllung
bedeutet
Nichterfüllung,
dass
die
geschuldte
Leistung
ganz
oder
teilweise
ausbliebe.