Nichterfüllung
Nichterfüllung bezeichnet im Zivil- und Vertragsrecht die Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch den Schuldner. Sie kann vollständig erfolgen, wenn der Schuldner überhaupt nichts leistet, oder teilweise, wenn er den vereinbarten Leistungsumfang reduziert. Im Gegensatz dazu steht die Schlechterfüllung (mangelhafte Leistung) und die Unmöglichkeit der Leistung (Leistung kann objektiv nicht erbracht werden). Häufig wird zwischen Nichterfüllung und Verzögerung unterschieden: Bei Nichterfüllung ist die Leistung ganz oder teilweise ausgefallen; bei Verzögerung ist die Leistung zwar schuldet, aber verspätet erbracht worden.
Die Rechtsfolgen richten sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Regelungen. Der Gläubiger kann grundsätzlich nach
Nichterfüllung tritt typischerweise in Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsverträgen auf und wird dort als schadenserzeugende Pflichtverletzung behandelt.