Werkvertrag
Der Werkvertrag ist im deutschen Zivilrecht ein Vertragstyp, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen bestimmten Erfolg herzustellen oder eine festgelegte Arbeitsleistung zu erbringen, und der Besteller sich verpflichtet, eine vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der Erfolg muss vertraglich bestimmt oder bestimmbar sein; es geht um das Herstellen, Ändern, Reparieren oder Ähnliches eines Werks. Fehlt der Erfolg, ist der Vertrag unvollständig.
Rechtsgrundlage: Im BGB geregelt, insbesondere §§ 631 bis 650. Merkmale: vertraglich vereinbarter Erfolg, Abnahme des Werks, Vergütungszahlung.
Pflichten: Der Unternehmer muss das Werk ordnungsgemäß erstellen bzw. die Leistung erbringen; der Besteller muss das
Gewährleistung und Beendigung: Bei Mängeln stehen dem Besteller Gewährleistungsrechte zu (Nachbesserung, Minderung, Rücktritt, Schadenersatz). Verjährung richtet
Praxis und Abgrenzung: Typische Beispiele sind Renovierungsarbeiten, Bau- oder Reparaturleistungen, maßgefertigte Herstellung. Das Werkvertragsrecht grenzt sich