Home

Werkvertrag

Der Werkvertrag ist im deutschen Zivilrecht ein Vertragstyp, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen bestimmten Erfolg herzustellen oder eine festgelegte Arbeitsleistung zu erbringen, und der Besteller sich verpflichtet, eine vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der Erfolg muss vertraglich bestimmt oder bestimmbar sein; es geht um das Herstellen, Ändern, Reparieren oder Ähnliches eines Werks. Fehlt der Erfolg, ist der Vertrag unvollständig.

Rechtsgrundlage: Im BGB geregelt, insbesondere §§ 631 bis 650. Merkmale: vertraglich vereinbarter Erfolg, Abnahme des Werks, Vergütungszahlung.

Pflichten: Der Unternehmer muss das Werk ordnungsgemäß erstellen bzw. die Leistung erbringen; der Besteller muss das

Gewährleistung und Beendigung: Bei Mängeln stehen dem Besteller Gewährleistungsrechte zu (Nachbesserung, Minderung, Rücktritt, Schadenersatz). Verjährung richtet

Praxis und Abgrenzung: Typische Beispiele sind Renovierungsarbeiten, Bau- oder Reparaturleistungen, maßgefertigte Herstellung. Das Werkvertragsrecht grenzt sich

Der
Werkvertrag
endet
gewöhnlich
mit
der
Abnahme
des
Werks
durch
den
Besteller.
Werk
abnehmen
und
die
Vergütung
zahlen
sowie
ggf.
notwendige
Materialien
oder
Informationen
bereitstellen.
Bei
Teilleistungen
gilt
ggf.
anteilige
Abnahme.
sich
nach
den
allgemeinen
BGB-Regeln;
meist
zwei
Jahre
ab
Abnahme,
bei
Bauwerken
oft
längere
Fristen.
Der
Vertrag
kann
gekündigt
werden;
der
Unternehmer
erhält
eine
angemessene
Vergütung
für
bereits
geleistete
Arbeiten.
ab
von
Dienstverträgen
(Erbringung
einer
Tätigkeit
ohne
Erfolgsgarantie)
und
Kaufverträgen
(Übergabe
einer
Sache).