Verjährung
Verjährung bezeichnet im Zivilrecht den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden muss. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die Durchsetzung des Anspruchs mit der Einrede der Verjährung verweigern; der Anspruch bleibt zwar bestehen, kann aber nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Verjährung dient der Rechtsfrieden und der Beweissicherung, indem sie Rechtsstreitigkeiten begrenzt.
Beginn: Grundsätzlich beginnt die Verjährung mit dem Entstehen oder der Fälligkeit des Anspruchs; bei bestimmten Ansprüchen
Dauer und Ausnahmen: In vielen Bereichen gelten mehrjährige Fristen; es existieren sowohl kürzere als auch längere
Hemmung und Unterbrechung: Die Verjährung kann gehemmt (ausgesetzt) oder unterbrochen (zurückgesetzt) werden. Hemmung tritt z. B.
Besondere Regelungen: Für bestimmte Anspruchsarten gelten abweichende Fristen oder Ausschlussgründe, etwa Gewährleistungsrechte, Produkthaftung oder Schadenersatz. Auch
Auswirkungen: Verjährung schützt Rechtsfrieden und Rechtsklarheit, verlangt jedoch rechtzeitiges Handeln. Gläubiger sollten Fristen kennen und zeitnah