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Verjährung

Verjährung bezeichnet im Zivilrecht den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden muss. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die Durchsetzung des Anspruchs mit der Einrede der Verjährung verweigern; der Anspruch bleibt zwar bestehen, kann aber nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Verjährung dient der Rechtsfrieden und der Beweissicherung, indem sie Rechtsstreitigkeiten begrenzt.

Beginn: Grundsätzlich beginnt die Verjährung mit dem Entstehen oder der Fälligkeit des Anspruchs; bei bestimmten Ansprüchen

Dauer und Ausnahmen: In vielen Bereichen gelten mehrjährige Fristen; es existieren sowohl kürzere als auch längere

Hemmung und Unterbrechung: Die Verjährung kann gehemmt (ausgesetzt) oder unterbrochen (zurückgesetzt) werden. Hemmung tritt z. B.

Besondere Regelungen: Für bestimmte Anspruchsarten gelten abweichende Fristen oder Ausschlussgründe, etwa Gewährleistungsrechte, Produkthaftung oder Schadenersatz. Auch

Auswirkungen: Verjährung schützt Rechtsfrieden und Rechtsklarheit, verlangt jedoch rechtzeitiges Handeln. Gläubiger sollten Fristen kennen und zeitnah

kann
sie
sich
auch
am
Ende
eines
Kalenderjahres
orientieren
oder
von
der
Kenntnis
des
Gläubigers
abhängen.
Die
genaue
Frist
variiert
je
nach
Art
des
Anspruchs,
und
es
gelten
je
nach
Rechtsgebiet
unterschiedliche
Regelungen.
Verjährungsfristen
je
nach
Anspruchsart,
Rechtslage
und
Gesetzesregelung.
Für
einige
Ansprüche
kann
sich
die
Frist
auch
durch
besondere
Umstände
verlängern
oder
verkürzen.
während
Verhandlungen,
bei
Anerkenntnis
des
Schuldners
oder
bei
laufenden
Rechtsstreitigkeiten
ein.
Eine
Unterbrechung
führt
dazu,
dass
die
Frist
neu
beginnt;
der
Zeitraum
vor
der
Unterbrechung
bleibt
in
der
Regel
außer
Betracht,
der
neue
Beginn
orientiert
sich
am
relevanten
Ereignis.
im
Straf-
und
Verwaltungsrecht
gibt
es
eigene
Verjährungsregeln.
prüfen,
ob
Ansprüche
geltend
gemacht
werden
können.