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CMRÜbereinkommen

CMRÜbereinkommen, offiziell das Übereinkommen über den Vertrag über den internationalen Straßengüterverkehr (CMR-Vertrag), ist ein internationales Abkommen der Vereinten Nationen. Es wurde 1956 in Genf abgeschlossen und durch ein Protokoll von 1978 erheblich geändert. Ziel des Abkommens ist ein einheitliches Rechtsregime für den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Straßentransporten gegen Entgelt und die Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen Absender, Frachtführer und Empfänger sowie Haftung und Abwicklung von Ansprüchen.

Geltungsbereich: Das CMR-Übereinkommen gilt für den internationaleren Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, wenn eine Beförderung zwischen Staaten erfolgt,

Vertragsinhalt und Frachtbrief: Der Frachtvertrag wird durch den CMR-Frachtbrief dokumentiert. Dieser enthält Angaben zu Absender, Empfänger,

Haftung des Frachtführers: Der Frachtführer haftet bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung der Güter während der internationalen

Ansprüche und Verjährung: Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder Verspätung müssen grundsätzlich innerhalb eines Jahres geltend gemacht

Unterzeichner und Anwendungsbreite: Das Übereinkommen ist in vielen europäischen, afrikanischen und amerikanischen Staaten in Kraft und

die
Vertragsstaaten
des
Übereinkommens
sind,
und
der
Lade-
oder
der
Entladeort
sich
in
verschiedenen
Vertragsstaaten
befindet.
Auf
den
Hauptverkehrsweg
angewendet
wird
es
unabhängig
von
der
Nationalität
der
Parteien.
Es
regelt
den
Vertrag
durch
den
CMR-Frachtbrief,
der
die
Grundlage
der
Beweislage
bildet.
Frachtführer;
Beschreibung
und
Menge
der
Güter;
Gewicht,
Anzahl
der
Packstücke,
Markierungen,
Route
und
Datum.
Der
Frachtbrief
dient
als
Beweis
des
Vertrages
und
der
vereinbarten
Bedingungen.
Güterbeförderung.
Die
Haftung
ist
begrenzt
auf
8,33SDR
pro
Kilogramm
Bruttogewicht
der
Güter,
es
sei
denn,
der
Absender
hat
einen
höheren
Wert
erklärt
und
die
entsprechende
Vergütung
entrichtet.
Ausnahmen
von
der
Haftung
ergeben
sich
u.
a.
aus
inherentem
Verderb
der
Güter,
Handlungen
oder
Unterlassungen
des
Absenders/Empfängers
oder
Ereignissen
höherer
Gewalt.
werden,
gerechnet
vom
Tag
der
Lieferung
oder
dem
Datum,
an
dem
die
Lieferung
hätte
erfolgen
müssen.
dient
als
universeller
Rechtsrahmen
für
grenzüberschreitende
Straßengütertransporte.