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Vertragsverhältnisse

Vertragsverhältnisse bezeichnet im Zivilrecht die rechtliche Beziehung zwischen mindestens zwei Parteien, die durch einen Vertrag entsteht. In einem solchen Verhältnis werden gegenseitige Rechte und Pflichten festgelegt; typischerweise beruhen sie auf übereinstimmenden Willenserklärungen, die durch Angebot und Annahme zustande kommen. Das Vertragsverhältnis bestimmt, welche Leistungen welcher Partei zustehen, welche Gegenleistungen verlangt werden und unter welchen Bedingungen die Vereinbarung gilt.

Bildung und Form: Ein Vertrag kommt durch Übereinstimmung von Angebot und Annahme zustande. Grundsätzlich gilt Formfreiheit;

Typen: In der Praxis finden sich zahlreiche Vertragsverhältnisse, etwa Kaufverträge, Mietverhältnisse, Dienst- und Werkverträge, Arbeitsverträge oder

Rechte und Pflichten: Die Parteien haben Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Leistungen und müssen Gegenleistungen erbringen.

Beendigung: Verträge enden durch Erfüllung, Kündigung, Aufhebungsvertrag oder gesetzliche Gründe. Dauerschuldverhältnisse können zeitlich befristet oder auf

bestimmte
Vertragstypen
schreiben
jedoch
Schriftform,
Textform
oder
notarielle
Beurkundung
vor,
beispielsweise
bei
Grundstücksgeschäften
oder
bestimmten
Arbeitsverträgen.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
können
Inhalte
ergänzen,
müssen
aber
wirksam
in
den
Vertrag
einbezogen
werden.
Leihverträge.
Ihnen
liegen
unterschiedliche
Leistungsgegenstände
zugrunde;
beim
Kauf
erfolgt
die
Übergabe
gegen
Zahlung,
bei
Miete
die
Gebrauchsüberlassung,
beim
Werkvertrag
der
geschuldete
Erfolg,
beim
Dienstvertrag
die
persönliche
Arbeitsleistung.
Dazu
kommen
Nebenpflichten
wie
Informationspflichten,
Schutz
vor
missbräuchlicher
Geltendmachung
und
Treuepflichten.
Bei
Leistungsstörungen
greifen
Regelungen
zu
Verzug,
Gewährleistung,
Schadensersatz
und
Rücktritt
oder
Kündigung.
unbestimmte
Zeit
geschlossen
sein;
Fristen,
Kündigungsrechte
und
Rückabwicklung
bei
Beendigung
regeln
die
Abwicklung
weiterer
Verpflichtungen.
Nach
dem
Ende
bleiben
oft
Gewährleistungs-
oder
Rückgabepflichten
bestehen.