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Kaufverträge

Kaufverträge sind Verträge im deutschen Zivilrecht, durch die der Verkäufer dem Käufer gegen Zahlung des Kaufpreises Eigentum an einer Sache verspricht oder dieses Eigentum übereignet. Die Grundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 433. Ergänzend regeln §§ 929 ff. BGB die Übereignung, und bei Immobilien der notarielle Rahmen gemäß § 311b BGB.

Entstehung und Inhalt: Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – zustande. Wesentliche Vertragsbestandteile

Pflichten der Parteien: Der Verkäufer ist zur Übergabe der Kaufsache und zur Übereignung des Eigentums verpflichtet;

Besondere Aspekte: Verbraucherverträge im Fernabsatz unterliegen zusätzlich einem Widerrufsrecht (in der Praxis oft 14 Tage). Bei

sind
Gegenstand
(Was
wird
gekauft)
und
Preis.
Bei
beweglichen
Sachen
genügt
in
der
Regel
eine
einfache
Form;
Immobilienverträge
bedürfen
der
notariellen
Beurkundung,
und
die
Übertragung
des
Eigentums
erfolgt
nach
§
873
BGB
durch
Einigung
und
Eintragung
ins
Grundbuch.
der
Käufer
zur
Zahlung
des
Kaufpreises
und
zur
Abnahme.
Das
Risiko
für
Verlust
oder
Beschädigung
geht
grundsätzlich
mit
der
Übergabe
auf
den
Käufer
über;
bei
Versendungskäufen
nach
dem
Transport
der
Sache.
Gewährleistung:
Bei
Mängeln
stehen
dem
Käufer
Rechte
wie
Nacherfüllung,
Rücktritt,
Minderung
oder
Schadensersatz
zu;
die
Verjährungsfristen
folgen
den
BGB-Vorschriften.
internationalen
Kaufverträgen
kann
das
UN-Kaufrecht
CISG
gelten,
sofern
nichts
anderes
vereinbart
ist;
für
Verbraucherfälle
gilt
in
der
Regel
deutsches
Recht.