Eigentum
Eigentum bezeichnet im Zivilrecht das umfassende und rechtlich geschützte Verfügungsrecht über eine Sache oder ein Recht. Ein Eigentümer darf die Sache nutzen, darüber entscheiden, sie veräußern, belasten oder auch unabhängig von Dritten ausschließen. Dieses Recht ist jedoch nicht absolut; es gilt im Rahmen der geltenden Gesetze, vertraglicher Rechte und anderer Rechtsansprüche Dritter.
Im Allgemeinen lässt sich zwischen Eigentum und Besitz unterscheiden: Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine
Entstehung und Übertragung: Eigentum entsteht durch Rechtsgeschäfte oder gesetzliche Zuwendungen. Bei beweglichen Sachen erfolgt der Eigentumsübergang
Beschränkungen und Belastungen: Eigentum ist nicht uneingeschränkt nutzbar. Public-rechtliche Vorgaben, vertragliche Vereinbarungen, Pfandrechte, Nießbrauch oder andere