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Eigentum

Eigentum bezeichnet im Zivilrecht das umfassende und rechtlich geschützte Verfügungsrecht über eine Sache oder ein Recht. Ein Eigentümer darf die Sache nutzen, darüber entscheiden, sie veräußern, belasten oder auch unabhängig von Dritten ausschließen. Dieses Recht ist jedoch nicht absolut; es gilt im Rahmen der geltenden Gesetze, vertraglicher Rechte und anderer Rechtsansprüche Dritter.

Im Allgemeinen lässt sich zwischen Eigentum und Besitz unterscheiden: Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine

Entstehung und Übertragung: Eigentum entsteht durch Rechtsgeschäfte oder gesetzliche Zuwendungen. Bei beweglichen Sachen erfolgt der Eigentumsübergang

Beschränkungen und Belastungen: Eigentum ist nicht uneingeschränkt nutzbar. Public-rechtliche Vorgaben, vertragliche Vereinbarungen, Pfandrechte, Nießbrauch oder andere

Sache,
also
wer
sie
tatsächlich
in
der
Hand
hat.
Eigentum
ist
das
rechtliche
Verhältnis
zur
Sache
und
bleibt
bestehen,
auch
wenn
die
tatsächliche
Gewalt
kurzfristig
wechselt.
nach
dem
BGB
durch
eine
Einigung
(Übereignung)
und
die
Übergabe.
Bei
Grundstücken
erfordert
der
Eigentumswechsel
zusätzlich
eine
Auflassung
und
die
Eintragung
im
Grundbuch.
Innerhalb
dieser
Regeln
gibt
es
unterschiedliche
Eigentumsformen:
Alleineigentum,
Miteigentum
(vgl.
Bruchteileigentum)
und
Wohnungseigentum
(spezieller
Rechtsrahmen
für
Teileigentum
in
Gebäuden).
Rechte
Dritter
können
die
Nutzung
beeinflussen.
Staatliche
Maßnahmen
können
unter
bestimmten
Voraussetzungen
eine
Enteignung
rechtfertigen,
meist
gegen
Entschädigung.
Eigentümerpflichten
umfassen
neben
der
Rechtsausübung
Rücksichtnahme
auf
Nachbarn
und
Umwelt.
Eigentum
bildet
eine
zentrale
Grundlage
des
privaten
Eigentums-
und
Wirtschaftsrechts.