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Eigentumsformen

Eigentumsformen bezeichnet die unterschiedlichen rechtlichen Formen, in denen Eigentum an einer Sache oder an Rechten gehalten werden kann. Sie legen fest, wer Eigentümer ist, welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind und wie das Eigentum übertragen oder belastet werden darf.

Alleineigentum: Hier besitzt eine Person das Eigentum umfassend allein. Der Eigentümer kann die Sache nutzen, veräußern,

Miteigentum: Mehrere Personen halten Eigentumsanteile an einer Sache. Jeder besitzt einen Bruchteil des Eigentums; Nutzungsrechte richten

Wohnungseigentum: Eine spezifische Form des Eigentums an Gebäuden, die durch das Wohnungseigentumsgesetz geregelt ist. Der Eigentümer

Erbengemeinschaft und Gesamthand: Nach einem Tod oder in bestimmten Rechtsverhältnissen entsteht eine Gemeinschaft von Eigentümern. Entscheidungen

Staats- und Gemeineigentum: Eigentum von Staat, Kommunen oder öffentlichen Einrichtungen, das der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient.

Eigentumsformen variieren je nach Rechtsordnung; sie bestimmen Nutzungs-, Verwertungs- und Verfügungsrechte sowie Absprachen zwischen Eigentümern.

belasten
oder
ändern
und
trägt
die
damit
verbundenen
Rechtsfolgen
alleine.
Bei
Immobilien
bestimmen
Grundbuch,
Grundpfandrechte
und
sonstige
Rechtsfolgen
die
Verfügungsbefugnis.
sich
nach
dem
Anteil
oder
vertraglichen
Vereinbarungen.
Für
wesentliche
Verfügungen
über
das
Ganze
ist
in
der
Regel
Zustimmung
der
Miteigentümer
erforderlich;
eine
Teilung
des
Eigentums
kann
gegebenenfalls
durch
gerichtliche
Teilung
erfolgen.
einer
Wohnung
hält
Sondereigentum
an
seiner
Einheit
und
ist
Miteigentümer
am
gemeinschaftlichen
Eigentum
(Treppenhaus,
Anlagen).
Verwaltung
und
Beschlussfassungen
erfolgen
meist
durch
eine
Wohnungseigentümergemeinschaft.
bedürfen
oft
der
Einigung
aller
Miteigentümer;
eine
Teilung
ist
rechtlich
möglich,
kann
aber
kompliziert
sein.
Gesamthandsgemeinschaft
beschreibt
eine
eng
verbundene
gemeinschaftliche
Eigentümerstruktur
in
bestimmten
Rechtsfällen.
Veräußerungen
oder
Belastungen
unterliegen
besonderen
Rechts-
und
Planungsregeln.