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Beschlussfassungen

Beschlussfassungen bezeichnet den Prozess, durch den ein Gremium oder eine Organisation eine Entscheidung als Beschluss festlegt. Der Vorgang umfasst in der Regel die Prüfung eines Antrags, Beratung, die Abstimmung und die formale Feststellung des Ergebnisses; der Beschluss wird oft in einem Protokoll dokumentiert und gegebenenfalls schriftlich mitgeteilt.

Verschiedene Organisationstypen verwenden Beschlussfassungen, darunter Parlamente, Verwaltungs- und Aufsichtsgremien, Gesellschafterversammlungen, Vorstände, Ausschüsse und Vereine. Je nach

Ablauf und formale Voraussetzungen sind zentrale Bestandteile. Zu Beginn muss die Beschlussfähigkeit gewährleistet sein, das heißt

Wichtige Rechtsfolgen betreffen die Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Beschlusses. Beschlüsse unterliegen der Protokollierung; formale Fehler, Verfahrensmängel

Besonderheiten ergeben sich aus der jeweiligen Satzung oder Gesetzgebung, etwa beim Stimmrecht in Aufsichtsgremien, bei Minderheitenschutz

Rechtsordnung
und
Satzung
können
unterschiedliche
Arten
von
Beschlüssen
vorkommen,
beispielsweise
einfache
Beschlüsse,
Satzungsänderungen,
Investitionsentscheidungen
oder
Personalentscheidungen.
eine
bestimmte
Mindestanzahl
stimmberechtigter
Mitglieder
muss
anwesend
sein.
Danach
erfolgt
die
Beratung,
ggf.
Änderungsvorschläge
oder
Anträge.
Die
Abstimmung
kann
offen
oder
geheim
erfolgen
und
wird
in
der
Regel
durch
Mehrheiten
entschieden.
Je
nach
Rechtsordnung
gelten
einfache
Mehrheiten,
qualifizierte
Mehrheiten
oder
spezielle
Mehrheiten
(z.
B.
Zweidrittel-
oder
Vierfünftelmehrheit),
besonders
bei
Grundsatzentscheidungen
oder
Satzungsänderungen.
oder
Verstöße
gegen
geltendes
Recht
können
zu
Anfechtung
oder
Nichtigkeit
führen.
In
vielen
Fällen
folgen
aus
einem
Beschluss
konkrete
Handlungen
oder
Verpflichtungen,
zum
Beispiel
Investitionen,
Personalentscheidungen,
Ausschüttungen
oder
organisatorische
Umstrukturierungen.
oder
bei
Sperr-
bzw
Vetorechten.
Beschlussfassungen
sind
damit
zentral
für
die
kollektive
Willensbildung
und
die
Rechtswirksamkeit
organisatorischer
Entscheidungen.