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Wohnungseigentum

Wohnungseigentum ist eine Form des Eigentums an Gebäuden, bei der das Bauwerk in Sondereigentum an einzelnen Wohnungen oder Räumen und gemeinschaftliches Eigentum an gemeinschaftlich genutzten Teilen aufgeteilt wird. Die Rechtsgrundlage bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Entstehung und Bestandteile: Wohnungseigentum entsteht durch eine Teilungserklärung und einen Aufteilungsplan, in denen Sondereigentum bestimmten Eigentümern

Rechte und Pflichten: Jeder Eigentümer besitzt sein Sondereigentum und ist gemeinschaftlich am Gemeinschaftseigentum beteiligt. Die Verwaltung

Finanzen und Verwaltung: Die Kosten für das Gemeinschaftseigentum tragen alle Eigentümer durch Zahlung von Hausgeld oder

Veräußerung und Rechtslage: Beim Verkauf einer Wohnung geht Sondereigentum auf den Erwerber über, während das Gemeinschaftseigentum

zugewiesen
wird.
Das
übrige
Bauteil
wird
als
Gemeinschaftseigentum
gemeinschaftlich
allen
Eigentümern
gehört.
Die
Gesamtheit
der
Eigentümer
bildet
die
Eigentümergemeinschaft,
die
das
Gemeinschaftseigentum
verwaltet
und
nutzt.
erfolgt
durch
die
Eigentümergemeinschaft,
oft
unterstützt
durch
einen
Verwalter.
In
Versammlungen
werden
Beschlüsse
gefasst,
wobei
Stimmrechte
in
der
Regel
nach
dem
Miteigentumsanteil
oder
nach
anderen
Regelungen
aus
der
Teilungserklärung
berechnet
werden.
Wesentliche
Entscheidungen
bedürfen
häufig
einer
qualifizierten
Mehrheit
oder
Zustimmung
der
Gesamtheit.
Sonderumlagen.
Verpflichtungen
betreffen
Wartung,
Reparaturen,
Betriebskosten
sowie
laufende
Verwaltung.
Die
Hausordnung
regelt
Nutzung
und
Verhalten
innerhalb
der
Gemeinschaft.
weiterhin
gemeinschaftliches
Eigentum
bleibt.
Neue
Eigentümer
treten
der
Eigentümergemeinschaft
bei
und
werden
in
deren
Rechte
und
Pflichten
eingeführt.
Das
WEG
regelt
zudem
Durchsetzung,
Teilung
und
Änderungen
am
Bestand.