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Veräußerung

Veräußerung bezeichnet im deutschen Recht den durch einen Rechtsakt bewirkten Transfer von Eigentums- oder Nutzungsrechten an Sachen oder anderen Vermögenswerten. Der Begriff ist fachübergreifend und umfasst Verkauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Abtretung sowie sonstige Verfügungen, die zu einer Übertragung oder Beendigung einer Rechtsposition führen.

Im Zivilrecht unterscheiden sich je nach Art des übertragenen Rechts die Voraussetzungen für die Übertragung. Bei

Veräußerung umfasst neben dem klassischen Verkauf auch andere Verfügungen über Vermögenswerte, etwa Schenkung, Tausch, Zession oder

Im Steuerrecht kommt der Veräußerungsbezug insbesondere bei privaten Veräußerungsgeschäften zum Tragen, deren Gewinne steuerpflichtig sein können.

Unterschiede zu Verkauf: Veräußerung ist der allgemeinere Begriff für die Übertragung von Eigentum oder Rechten, während

beweglichen
Sachen
erfolgt
die
Eigentumsübertragung
in
der
Regel
durch
Übereignung,
also
durch
eine
Einigung
(Vertrag)
und
die
Übergabe
der
Sache
gemäß
§
929
BGB.
Bei
Grundstücken
bedarf
es
einer
Auflassung
(vereinbarte
Willenserklärung)
und
der
Eintragung
der
Eigentumsübertragung
in
das
Grundbuch.
Bei
Anteilen
an
Unternehmen
richtet
sich
die
Rechtsübertragung
nach
den
einschlägigen
Vorschriften
des
Gesellschaftsrechts;
meist
wird
der
Anteil
durch
Abtretung
bzw.
Übertragung
der
Titel
übertragen.
die
Veräußerung
eines
Betriebs-
bzw.
Unternehmensanteils.
Sie
ist
häufig
Gegenstand
vertraglicher
Vereinbarungen,
kann
aber
auch
durch
gesetzliche
Erbfolge
oder
Enteignung
erfolgen.
Die
steuerliche
Behandlung
richtet
sich
nach
der
Art
des
Vermögenswerts
und
nach
geltenden
Fristen
und
Regelungen
(z.
B.
Spekulationsfristen
bei
privaten
Veräußerungsgeschäften).
Verkauf
vor
allem
die
monetäre
Übertragung
gegen
Geld
bezeichnet.