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Gemeinschaftseigentum

Gemeinschaftseigentum ist im deutschen Wohnungseigentumsrecht der Teil des gemeinsamen Eigentums an einem Gebäude oder Grundstück, der nicht einem einzelnen Eigentümer eines Sondereigentums gehört. Es wird durch die Teilungserklärung festgelegt und gehört der Eigentümergemeinschaft (WEG) gemeinschaftlich. Die rechtliche Grundlage bilden das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung.

Der Umfang des Gemeinschaftseigentums umfasst in der Regel Gebäudestruktur und äußere Hülle (Dach, Außenwände, Fundament), Treppenhäuser,

Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums erfolgt durch die Eigentümergemeinschaft, oft unterstützt durch einen Verwalter. In Eigentümerversammlungen werden

Rechte und Pflichten betreffen die Nutzung des Gemeinschaftseigentums, Mitwirkung an Beschlüssen, Einhaltung der Gemeinschaftsordnung und die

Flure,
gemeinschaftlich
genutzte
Räume,
technische
Anlagen
für
den
gemeinschaftlichen
Gebrauch,
Garten-
und
Außenanlagen
sowie
gemeinschaftliche
Zufahrten
oder
Parkflächen,
soweit
sie
nicht
einem
einzelnen
Sondereigentum
zugeordnet
sind.
Sondereigentum
umfasst
dagegen
die
einzelnen
Wohnungen
sowie
ggf.
exklusiv
genutzte
Bereiche,
die
einzelnen
Eigentümern
zugeteilt
wurden.
Beschlüsse
gefasst;
die
Stimmrechte
richten
sich
in
der
Regel
nach
den
Miteigentumsanteilen.
Wesentliche
Entscheidungen,
besonders
Veränderungen
am
Gemeinschaftseigentum
oder
Änderungen
der
Teilungserklärung,
können
qualifizierte
Mehrheiten
oder
sogar
Einstimmigkeit
erfordern.
Die
Gemeinschaft
ist
auch
verantwortlich
für
Instandhaltung,
Betriebskosten
und
Rücklagenbildung;
die
Kosten
werden
durch
Verwaltungsbeiträge
auf
die
Eigentümer
verteilt.
Verhinderung
unzulässiger
baulicher
Veränderungen
ohne
Zustimmung
der
Eigentümergemeinschaft.
Das
Gemeinschaftseigentum
ist
in
der
Grundbuchakte
vermerkt,
wobei
der
Anteil
jedes
Eigentümers
am
Gemeinschaftseigentum
in
der
Teilungserklärung
festgelegt
wird.