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Eigentümer

Eigentümer ist der Rechtsbegriff für die Person, der das Eigentum an einer Sache zusteht. Eigentum ist das umfassendste dingliche Rechtsgut im Privatrecht: Der Eigentümer besitzt die Verfügungsgewalt über die Sache, darf sie nutzen, verändern, veräußern oder belasten, soweit gesetzliche Vorschriften, vertragliche Vereinbarungen oder dingliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Eigentum gibt dem Eigentümer einen starken Rechtsanspruch gegen jedermann, der die Sache unbefugt beeinträchtigt.

Der Umfang des Eigentumsunterliegt rechtlichen Grenzen und Pflichten. Dazu gehören etwa gesetzliche Vorschriften zur Nutzung, Unterhaltspflichten,

Erwerb und Übertragung von Eigentum erfolgen durch Rechtsgeschäft oder gesetzliche Erwerbsarten. Eigentum an beweglichen Sachen wird

Der Begriff unterscheidet sich vom Besitz, bei dem eine Sache zwar physisch in Kontrolle ist, aber kein

Steuerpflichten,
Nachbar-
und
Umweltrechte
sowie
öffentlich-rechtliche
Beschränkungen
(Bau-,
Planungs-,
Sicherheitsvorschriften).
Eigentümer
können
das
Eigentum
auch
verpfänden
oder
vermieten
bzw.
verpachten.
In
Fällen
gemeinsamer
Eigentumsverhältnisse
regeln
Miteigentums-
oder
Wohnungseigentumsrechte,
wie
die
Anteile
und
Mitverwaltungen
zu
handhaben
sind.
durch
Übergabe
übertragen;
bei
Grundstücken
erfolgt
der
Eigentumswechsel
in
der
Regel
durch
Auflassung
und
Eintragung
im
Grundbuch.
Eigentum
kann
auch
durch
Erbschaft
oder
durch
Ersitzung
nach
längerem,
unbehelligten
Besitz
erworben
werden.
rechtlicher
Eigentumsanspruch
bestehen
muss.
In
der
Praxis
spielen
Eigentümerrollen
vielfältige
Formen
ein,
etwa
alleinige
Eigentümer
eines
Grundstücks,
Miteigentum
oder
Eigentümergemeinschaften
bei
Eigentumswohnungen
oder
Unternehmen.