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Verfügungsgewalt

Verfügungsgewalt bezeichnet im deutschen Privatrecht die rechtliche Macht, über eine Sache oder ein Rechtsgeschäft wirksam zu verfügen. Sie umfasst die Fähigkeit, durch Rechtsgeschäft oder einseitige Erklärung den Rechtszustand einer Sache zu ändern, etwa durch Übertragung von Eigentum, Belastung mit einem Recht (Pfand, Sicherungsrecht), Überlassung oder Aufhebung. Die Verfügungsgewalt hängt regelmäßig mit dem Eigentums- oder Besitzverhältnis zusammen: Eigentümerinnen und Eigentümer haben grundsätzlich Verfügungsgewalt über ihr Vermögen; Dritte können Verfügungsakte im Auftrag oder unter vertraglich eingeräumter Befugnis vornehmen.

In der Praxis wird Verfügungsgewalt wirksam, wenn die dispositive Handlung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, insbesondere der

Beispiele illustrieren den Unterschied zwischen Besitz, Eigentum und Verfügungsgewalt: Der Eigentümer hat Verfügungsgewalt über seine beweglichen

Historisch und systematisch ist Verfügungsgewalt ein zentraler Begriff in Sachen- und Schuldrecht, der hilft, die Rechtsfolgen

notwendigen
Einigung
bei
Eigentumsübertragungen
(Einigung
plus
Übereignung
gemäß
§
929
BGB)
oder
vertraglich
eingeräumten
Befugnissen.
Ohne
Verfügungsgewalt
kann
eine
Person
rechtlich
keinen
Eigentums-
oder
Rechtsgeschäftsvorteil
herbeiführen.
Sachen
und
Grundstücke;
durch
gültige
Veräußerungserklärung
und
Übergabe
geht
Eigentum
auf
den
Erwerber
über.
Ein
Treuhänder
oder
Bevollmächtigter
besitzt
Verfügungsgewalt
im
Auftrag
des
Eigentümers,
soweit
dies
vertraglich
vorgesehen
ist
oder
sich
aus
Vollmacht
ergibt.
von
Verfügungen
über
Vermögenswerte
zu
ordnen.