Gemeinschaftseigentums
Gemeinschaftseigentum bezeichnet in Deutschland den Teil eines Gebäudes oder Grundstücks, der nicht einem einzelnen Eigentümer allein gehört, sondern von allen Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gemeinschaftlich verwaltet wird. Es umfasst Bauwerke und Einrichtungen, die der gemeinschaftlichen Nutzung dienen, wie Fassaden, Dächer, Treppenhäuser, Innenhöfe sowie gemeinschaftliche Versorgungsleitungen.
Die Eigentümer besitzen Sondereigentum an ihren eigenen Wohnungen oder Räumen und treten zugleich als Anteilseigner am
Rechtliche Grundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums erfolgt durch die Wohnungseigentümergemeinschaft oder durch
Beispiele für Gemeinschaftseigentum sind Tragwerk, Fassade, Dach, Treppenhaus, gemeinschaftliche Heizungs- oder Wasserversorgungsanlagen, Gärten und Parkflächen innerhalb
Nutzungs- und Veränderungsrechte der Eigentümer am Gemeinschaftseigentum bestehen grundsätzlich, wobei größere Veränderungen der Zustimmung der Gemeinschaft