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Gemeinschaftseigentums

Gemeinschaftseigentum bezeichnet in Deutschland den Teil eines Gebäudes oder Grundstücks, der nicht einem einzelnen Eigentümer allein gehört, sondern von allen Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gemeinschaftlich verwaltet wird. Es umfasst Bauwerke und Einrichtungen, die der gemeinschaftlichen Nutzung dienen, wie Fassaden, Dächer, Treppenhäuser, Innenhöfe sowie gemeinschaftliche Versorgungsleitungen.

Die Eigentümer besitzen Sondereigentum an ihren eigenen Wohnungen oder Räumen und treten zugleich als Anteilseigner am

Rechtliche Grundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums erfolgt durch die Wohnungseigentümergemeinschaft oder durch

Beispiele für Gemeinschaftseigentum sind Tragwerk, Fassade, Dach, Treppenhaus, gemeinschaftliche Heizungs- oder Wasserversorgungsanlagen, Gärten und Parkflächen innerhalb

Nutzungs- und Veränderungsrechte der Eigentümer am Gemeinschaftseigentum bestehen grundsätzlich, wobei größere Veränderungen der Zustimmung der Gemeinschaft

Gemeinschaftseigentum
auf.
Der
Anteil
am
Gemeinschaftseigentum
wird
durch
den
Miteigentumsanteil
(ME)
beschrieben,
der
in
der
Teilungserklärung
bzw.
im
Grundbuch
eingetragen
ist.
Die
Stimmrechte
in
Eigentümerversammlungen
richten
sich
in
der
Regel
nach
diesen
Anteilen.
einen
Verwalter.
Entscheidungen
werden
in
der
Eigentümerversammlung
getroffen,
wobei
die
Kosten
des
Gemeinschaftseigentums
von
allen
Eigentümern
anteilig
entsprechend
ihrem
Miteigentumsanteil
getragen
werden.
Dazu
gehören
Instandhaltung,
Betriebskosten
und
Rücklagen.
des
Grundstücks.
bedürfen.
Änderungen
am
Gemeinschaftseigentum
richten
sich
nach
den
Regelungen
der
Teilungserklärung
und
dem
WEG;
bei
Unstimmigkeiten
können
Streitigkeiten
vor
Gericht
ausgetragen
werden.