Sondereigentum
Sondereigentum bezeichnet im deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) den Teil eines Gebäudes, der einem einzelnen Eigentümer ausschließlich gehört und von ihm genutzt werden darf. In der Praxis umfasst Sondereigentum typischerweise die Innenräume einer Wohnung oder einer Geschäftseinheit sowie deren eingebaute Anlagen. Das Gemeinschaftseigentum umfasst dagegen Bauteile und Bereiche, die dem Eigentum aller Hausbewohner dienen, wie die Gebäudehülle, das Tragwerk, das Dach, Treppenhäuser und gemeinschaftliche Flächen. Die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ergibt sich aus der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, ggf. ergänzt durch Einträge im Grundbuch.
Der Eigentümer eines Sondereigentums kann seine Einheit vermieten, verpfänden oder veräußern. Er ist für die Instandhaltung
Veränderungen am Sondereigentum, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, bedürfen in der Regel der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Auch