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Sondereigentum

Sondereigentum bezeichnet im deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) den Teil eines Gebäudes, der einem einzelnen Eigentümer ausschließlich gehört und von ihm genutzt werden darf. In der Praxis umfasst Sondereigentum typischerweise die Innenräume einer Wohnung oder einer Geschäftseinheit sowie deren eingebaute Anlagen. Das Gemeinschaftseigentum umfasst dagegen Bauteile und Bereiche, die dem Eigentum aller Hausbewohner dienen, wie die Gebäudehülle, das Tragwerk, das Dach, Treppenhäuser und gemeinschaftliche Flächen. Die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ergibt sich aus der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, ggf. ergänzt durch Einträge im Grundbuch.

Der Eigentümer eines Sondereigentums kann seine Einheit vermieten, verpfänden oder veräußern. Er ist für die Instandhaltung

Veränderungen am Sondereigentum, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, bedürfen in der Regel der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Auch

seines
Sondereigentums
verantwortlich,
während
die
Pflege
und
Instandhaltung
der
gemeinschaftlichen
Teile
der
Eigentümergemeinschaft
obliegt.
Die
Verwaltung
des
gemeinschaftlichen
Eigentums
erfolgt
durch
eine
Eigentümergemeinschaft,
meist
vertreten
durch
eine
Hausverwaltung.
Die
Kosten
hierfür,
einschließlich
Betrieb
und
Rücklagenbildung,
werden
als
Hausgeld
von
den
Eigentümern
getragen.
sonstige
bauliche
Änderungen
können
Beschränkungen
unterliegen.
Für
bestimmte
Flächen
kann
ein
Sondernutzungsrecht
bestehen:
Dem
jeweiligen
Eigentümer
wird
das
ausschließliche
Nutzungsrecht
an
Teilen
des
Gemeinschaftseigentums
eingeräumt,
etwa
Balkonen,
Gärten
oder
Parkflächen,
während
diese
Teile
weiterhin
dem
gemeinschaftlichen
Eigentum
zugeordnet
bleiben.