Geltendmachung
Geltendmachung bezeichnet im Rechtsleben den Akt, ein Rechts- oder Anspruchsrecht gegenüber einer anderen Partei geltend zu machen. Sie umfasst das formale Darlegen von Anspruch, Tatbestand und Rechtsgrund sowie die Aufforderung zur Erfüllung oder Durchsetzung des Rechts. Ziel ist, den Anspruch rechtswirksam zu verankern und eine Reaktion der Gegenseite zu erreichen, sei es außergerichtlich oder durch gerichtliches Verfahren.
Anwendungsbereiche erstrecken sich über das Zivilrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht, Versicherungs- und Steuerrecht sowie Behördenverfahren. Geltend gemacht
Vorgehen: Die Geltendmachung erfordert in der Regel eine klare Willenserklärung mit Angabe von Anspruchsziel, Rechtsgrund, konkreten
Fristen und Verjährung spielen eine zentrale Rolle. Viele Ansprüche unterliegen Verjährung, die je nach Rechtsgebiet unterschiedlich
Folgen: Erfolgreich geltend gemachte Ansprüche führen zu Zahlung, Rückgabe, Erfüllung oder Schadensersatz. Lässt sich ein Anspruch