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Leihgeschäfte

Leihgeschäfte bezeichnen Verträge, in denen der Eigentümer einer Sache dem Entleiher für eine bestimmte Zeit das Nutzungsrecht überlässt, ohne Eigentum zu übertragen. Die Leihe ist in der Regel unentgeltlich; eine Gebühr kann jedoch vereinbart werden. Zweck ist die zeitlich begrenzte Nutzung der Sache durch den Entleiher.

Nach dem Leihvertrag verbleibt das Eigentum beim Verleiher; der Entleiher erhält Besitz oder Nutzungsrecht an der

Der Entleiher trägt in der Regel die Verantwortung für Schäden oder Verlust, die durch unsachgemäßen Gebrauch

Der Vertrag kann ausdrücklich eine Laufzeit festlegen oder stillschweigend bestehen. Beide Parteien können die Leihe grundsätzlich

Im Vergleich zu Mietverträgen erfolgt die Überlassung in einer Leihe in der Regel ohne Zahlung von Miete.

Sache.
Die
Sache
ist
in
dem
Zustand
zurückzugeben,
in
dem
sie
überlassen
wurde,
abzüglich
normaler
Abnutzung.
Der
Entleiher
hat
die
Sache
sorgfältig
zu
verwenden
und
sie
nach
Ablauf
der
Leihfrist
oder
bei
Kündigung
unverzüglich
zurückzugeben.
oder
grobe
Fahrlässigkeit
entstehen.
Der
Verleiher
haftet
in
der
Regel
nur
für
versteckte
Mängel,
die
er
kannte
oder
kennen
musste,
sofern
nicht
vertraglich
etwas
Abweichendes
geregelt
ist.
Allgemein
finden
sich
im
Leihvertrag
keine
umfassenden
Instandhaltungs-
oder
Betriebspflichten
wie
bei
Mietverträgen.
kündigen,
wobei
der
Entleiher
die
Sache
rechtzeitig
zurückzugeben
hat.
Bei
Nicht-Rückgabe
kann
der
Verleiher
Ersatzansprüche
geltend
machen.
Mietverträge
begründen
Pflichten
zu
Miete,
Instandhaltung
und
Rückgabe,
während
Leihverträge
eher
einfache
Nutzungsüberlassungen
regeln.
Anwendungen
finden
sich
häufig
bei
der
Leihe
von
Werkzeugen,
Büchern,
Geräten
oder
anderen
beweglichen
Sachen
im
privaten
oder
informellen
Umfeld;
in
der
Rechtsordnung
wird
der
Leihvertrag
meist
als
eine
Unterform
des
Gebrauchsüberlassungsvertrags
behandelt.