Leihvertrag
Der Leihvertrag ist im deutschen Zivilrecht der Vertrag, durch den der Verleiher dem Entlehner eine Sache zum Gebrauch überlässt, ohne dafür Entgelt zu verlangen. Ziel ist die vorübergehende Nutzung der Sache, während Eigentum und Besitz beim Verleiher bleiben. Typische Gegenstände sind bewegliche Sachen wie Bücher, Werkzeuge oder Elektronik; auch unbewegliche Sachen können Gegenstand der Leihe sein, sofern nichts dem Leihzweck widerspricht.
Beteiligte und Gegenstand: Der Verleiher (Leihgeber) überlässt dem Entlehner die Sache zum Gebrauch. Der Entlehner (Leihnehmer)
Dauer und Rückgabe: Der Leihvertrag kann befristet oder unbefristet geschlossen sein. Der Verleiher kann die Rückgabe
Pflichten und Haftung: Der Entlehner hat die Sache sorgfältig zu behandeln und sie nur im zulässigen Zweck
Beendigung und Rechtsgrundlagen: Der Leihvertrag endet mit der Rückgabe der Sache oder am Ablauf der vereinbarten