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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt in Deutschland die Arbeitnehmerüberlassung, also die Beschäftigung von Arbeitskräften durch Verleiher (Leiharbeitsfirmen) zur Entleiherfirma (Nutzerbetrieb). Es schafft den rechtlichen Rahmen für das Verhältnis zwischen Leiharbeitnehmer, Verleiher und Entleiher und verfolgt insbesondere den Zweck, den Schutz der Leiharbeitnehmer und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.

Voraussetzungen und Geltung: Verleiher benötigen eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, um Arbeitnehmerüberlassung durchführen zu dürfen.

Gleichbehandlung und Vergütung: Leiharbeitnehmer müssen im Entleiherbetrieb grundsätzlich nach Ablauf eines festgelegten Qualifikationszeitraums die gleichen Arbeitsbedingungen

Dauer der Überlassung: Die Überlassung in einem Entleiherbetrieb ist in der Regel zeitlich begrenzt (Höchstdauer). Längere

Durchsetzung und Pflichten: Bei Verstößen gegen das AÜG können Bußgelder, Schadensersatzansprüche oder weitere Rechtsfolgen folgen. Bund,

Ohne
diese
Erlaubnis
ist
Überlassung
unzulässig.
Der
Arbeitsvertrag
besteht
in
der
Regel
zwischen
dem
Leiharbeitnehmer
und
dem
Verleiher;
der
Einsatz
erfolgt
beim
Entleiher,
wobei
auch
der
Entleiher
vertragliche
Pflichten
gegenüber
dem
Arbeitnehmer
hat.
erhalten
wie
vergleichbare
Festangestellte,
insbesondere
bezüglich
Vergütung,
Arbeitszeit,
Pausen
und
Sozialleistungen.
Die
konkreten
Regelungen
richten
sich
oft
nach
einschlägigen
Tarifverträgen;
sofern
kein
Tarifvertrag
greift,
gelten
Mindeststandards
und
gesetzliche
Vorgaben.
Zeiträume
können
durch
tarifvertragliche
Vereinbarungen
ermöglicht
werden.
Nach
Ablauf
der
zulässigen
Überlassungsspanne
gilt
ein
neuer
Einsatz
von
vorn;
wiederholte
oder
fortlaufende
Überlassungen
unterliegen
besonderen
gesetzlichen
Vorgaben.
Arbeitgeberverbände,
Betriebsräte
und
Arbeitsgerichte
setzen
die
Vorschriften
durch,
um
einen
fairen
Umgang
mit
Leiharbeitnehmern
sicherzustellen.