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Wettbewerbsverboten

Wettbewerbsverboten bezeichnen vertragliche Vereinbarungen, die eine Partei daran hindern, sich in einer wettbewerblich tätigen Weise zu betätigen. Sie kommen vor allem im Arbeitsrecht vor, können aber auch in anderen Vertragsverhältnissen zwischen Unternehmen auftreten. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Verboten während der Vertragsdauer und nachvertraglichen Wettbewerbsverboten, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses greifen können.

Wettbewerbsverbote im Arbeitsverhältnis beschränken die Tätigkeit eines Arbeitnehmers oder Geschäftspartners während der Laufzeit des Vertrags. Ziel

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote greifen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind,

Durchsetzung und Rechtsfolgen richten sich nach der Vereinbarung und dem jeweiligen Rechtssystem. Verstöße können zu Unterlassungsansprüchen,

Praxishinweise umfassen eine klare Beschreibung der eingeschränkten Tätigkeiten, eine realistische räumliche Begrenzung, eine vernünftige Laufzeit und

ist
der
Schutz
von
Geschäftsgeheimnissen,
Kundenbeziehungen
oder
know-how.
Die
Formulierungen
müssen
klar,
sachlich
gerechtfertigt
und
auf
das
notwendige
Maß
beschränkt
sein.
Oft
werden
geografische
Gebietsausdehnung,
konkrete
Geschäftsfelder
und
die
Dauer
des
Verbots
festgelegt.
zeitlich
begrenzt
und
geografisch
sowie
sachlich
eingeordnet
sind.
Zudem
besteht
in
der
Regel
eine
Entschädigungspflicht
des
Arbeitgebers
während
der
Dauer
des
Verbots;
ohne
angemessene
Entschädigung
ist
das
Verbot
meist
unwirksam.
Übliche
Zeiträume
liegen
im
Rahmen
mehrerer
Monate
bis
zu
zwei
Jahren
und
müssen
angemessen
sein,
um
die
berufliche
Bewegungsfreiheit
des
Arbeitnehmers
nicht
unangemessen
zu
beeinträchtigen.
Schadensersatz
oder
Vertragsstrafen
führen,
wobei
Gerichte
eine
angemessene
Abwägung
von
Arbeitnehmer-Interessen
und
Geschäftsinteressen
vornehmen.
eine
transparente
Entschädigungsregelung.