Staatsvertrag
Staatsvertrag bezeichnet in der deutschen Rechtsordnung einen völkerrechtlichen Vertrag, der zwischen den Ländern (Länder untereinander) oder zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern abgeschlossen wird. Zweck ist die Regelung von Angelegenheiten, die über die Zuständigkeiten einzelner Länder hinaus gemeinsames Handeln, Koordination oder die Bereitstellung gemeinsamer Einrichtungen erfordern. Typische Anwendungsfelder sind die Zusammenarbeit im Rundfunkwesen, Verkehrs- und Umweltkooperation, grenzüberschreitende Verwaltungsaufgaben oder die Bildung gemeinsamer Behörden.
Rechtliche Einordnung und Wirkung: Staatsverträge sind völkerrechtliche Abkommen, die in der Praxis unmittelbar oder durch nationale
Zentrale Merkmale und Wirksamkeit: Staatsverträge dienen der praktischen Kooperation zwischen Gliedstaaten innerhalb des föderalen Systems. Sie
Beispiele für Anwendungsbereiche finden sich in Bereichen wie Rundfunk, Verkehr, Umwelt und grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit.