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Staatsvertrag

Staatsvertrag

Staatsvertrag bezeichnet in der deutschen Rechtsordnung einen völkerrechtlichen Vertrag, der zwischen den Ländern (Länder untereinander) oder zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern abgeschlossen wird. Zweck ist die Regelung von Angelegenheiten, die über die Zuständigkeiten einzelner Länder hinaus gemeinsames Handeln, Koordination oder die Bereitstellung gemeinsamer Einrichtungen erfordern. Typische Anwendungsfelder sind die Zusammenarbeit im Rundfunkwesen, Verkehrs- und Umweltkooperation, grenzüberschreitende Verwaltungsaufgaben oder die Bildung gemeinsamer Behörden.

Rechtliche Einordnung und Wirkung: Staatsverträge sind völkerrechtliche Abkommen, die in der Praxis unmittelbar oder durch nationale

Zentrale Merkmale und Wirksamkeit: Staatsverträge dienen der praktischen Kooperation zwischen Gliedstaaten innerhalb des föderalen Systems. Sie

Beispiele für Anwendungsbereiche finden sich in Bereichen wie Rundfunk, Verkehr, Umwelt und grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit.

Umsetzung
Rechtswirkungen
entfalten.
Ob
und
in
welchem
Umfang
sie
der
Zustimmung
der
Parlamentsorgane
der
beteiligten
Länder
bedürfen,
richtet
sich
nach
der
jeweiligen
Zuständigkeitsordnung
und
dem
Inhalt
des
Vertrags.
In
der
Regel
erfolgt
die
Ratifikation
durch
die
Landtage;
wenn
Rechtsmaterien
betroffen
sind,
die
dem
Bund
oder
dem
Grundgesetz
zugeschrieben
sind,
können
zusätzlich
der
Bundestag,
der
Bundesrat
oder
beihilflich
andere
Beteiligungsformen
erforderlich
sein.
Nach
der
Ratifizierung
treten
Staatsverträge
als
verbindliche
Vereinbarungen
zwischen
den
Vertragspartnern
in
Kraft
und
werden
in
der
Regel
durch
gesetzliche
oder
verordnungsrechtliche
Maßnahmen
der
beteiligten
Länder
umgesetzt.
unterscheiden
sich
von
Verfassungsänderungen
oder
rein
nationalen
Gesetzen
dadurch,
dass
sie
eine
mehrstaatliche
Rechtsquelle
darstellen
und
abhängig
von
Inhalt
und
Umsetzung
in
nationales
Recht
transformiert
werden.
Die
Verbindlichkeit
gilt
gegenüber
allen
Unterzeichnern
und
kann
durch
einschlägige
Rechtsvorschriften
konkretisiert
oder
ergänzt
werden.