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Rechtswirkungen

Rechtswirkungen bezeichnet in der Rechtswissenschaft die konkreten rechtlichen Folgen, die aus einer Norm, einem Rechtsakt oder einer richterlichen Entscheidung resultieren. Sie bestimmen, wie sich Rechtsverhältnisse verändern, welche Rechte entstehen, welche Pflichten sich ergeben und wie Rechtsmittel oder Rechtsfolgen geltend gemacht werden können. Rechtswirkungen stehen damit in der Regel in direktem Bezug zur Rechtsordnung und zu den jeweiligen Normen.

Man unterscheidet häufig unmittelbar wirkende Rechtswirkungen von mittelbar wirkenden. Unmittelbare Rechtswirkungen treten direkt aus der Norm

In verschiedenen Rechtsgebieten zeigen sich unterschiedliche Formen von Rechtswirkungen. Im Zivilrecht schaffen Verträge und andere Rechtsgeschäfte

Die Beurteilung der Rechtswirkungen umfasst auch zeitliche oder räumliche Geltung, das Inkrafttreten und mögliche Rückwirkungsfragen. Weiterhin

oder
Entscheidung
hervor,
zum
Beispiel
die
Entstehung
oder
der
Verlust
von
Rechten,
die
Verpflichtung
zur
Erbringung
einer
Leistung
oder
die
Anwendung
von
Sanktionen.
Mittelbare
Rechtswirkungen
betreffen
das
Verhalten
der
Betroffenen
oder
die
wirtschaftlichen
Folgen,
die
durch
die
Rechtsordnung
angestoßen
werden,
ohne
dass
die
Norm
jeden
Schritt
vornimmt.
unmittelbare
Rechtswirkungen
wie
Anspruchs-
und
Verpflichtungsbeziehungen.
Verwaltungsakte
entfalten
Rechtswirkungen
gegenüber
dem
Adressaten,
einschließlich
Rechtsstellung,
Pflichten
und
Rechtsmitteln.
Urteile
oder
Rechtskraft
wirken
durch
die
Durchsetzung,
Vollstreckbarkeit
und
Bindung
für
die
beteiligten
Parteien
sowie
für
nachfolgende
Instanzen.
kann
der
Umfang
von
Rechtswirkungen
durch
Normen
begrenzt
oder
ausgeschlossen
werden,
insbesondere
bei
Eingriffs-
oder
Rückwirkungsfragen.