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Verwaltungsakte

Verwaltungsakt ist ein zentraler Begriff des deutschen Verwaltungsrechts. Es handelt sich um eine hoheitliche, einzelfallbezogene Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, die im Außenverhältnis unmittelbar Rechtsfolgen herbeiführt. Typische Merkmale sind die Einseitigkeit der Maßnahme, die Forderung einer Rechtsgrundlage, die Bestimmtheit der Adressatin oder des Adressaten sowie die konkrete Durchsetzbarkeit der Entscheidung.

Ein Verwaltungsakt richtet sich gegen eine bestimmte Person, eine Gruppe oder einen konkreten Fall und zielt

Verwaltungsakte unterliegen dem Verwaltungsverfahren und beinhalten in der Regel eine Begründung, Hinweise zu Rechtsbehelfen und eine

In der Praxis finden sich Verwaltungsakte in Bereichen wie Genehmigungen (z. B. Baugenehmigungen), Bescheiden über Steuern,

darauf
ab,
Rechte
oder
Pflichten
zu
begründen,
zu
ändern
oder
aufzuheben.
Er
kann
in
Form
einer
sogenannten
Einzelfallverfügung
oder
auch
als
Allgemeinverfügung
auftreten,
wobei
Letztere
sich
auf
eine
definierte
Personengruppe
oder
die
Allgemeinheit
bezieht,
aber
dennoch
eine
hoheitliche
Entscheidung
darstellt.
Verwaltungsakte
sind
Grundlagen
der
öffentlichen
Verwaltung
und
müssen
rechtskonform
erfolgen.
Angabe
der
Rechtsfolge.
Sie
können
mit
Rechtsmitteln
wie
dem
Widerspruch
oder
der
Klage
vor
Verwaltungsgerichten
angegriffen
werden.
Allgemeine
Rechtsfolgen
ergeben
sich
aus
dem
jeweiligen
Rechtsschutzsystem,
das
im
Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG)
bzw.
in
den
einschlägigen
Verfahrensgesetzen
geregelt
ist.
Bußgelder
oder
Leistungen
der
Sozialverwaltung.
Der
Begriff
wird
auch
in
anderen
deutschsprachigen
Rechtsordnungen
genutzt,
oft
entsprechend
als
Bescheid
bezeichnet.