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Schiedsvereinbarung

Eine Schiedsvereinbarung, auch Schiedsabkommen genannt, ist eine vertragliche Vereinbarung, Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht statt durch staatliche Gerichte entscheiden zu lassen. Sie kann als eigenständiges Abkommen oder als Schiedsklausel in einem Vertrag erfolgen und bindet die Parteien für alle relevanten Ansprüche aus dem Vertrag oder aus bestimmten Streitgegenständen.

Typische Inhalte einer Schiedsvereinbarung umfassen: die beteiligten Parteien, den Streitgegenstand, den Sitz des Verfahrens, die Schiedsordnung

Rechtlich wird die Schiedsvereinbarung in Deutschland durch die Zivilprozessordnung (Schiedsgerichtsbarkeit) geregelt; international kommt häufig die New

Vorteile einer Schiedsvereinbarung sind unter anderem Vertraulichkeit, Flexibilität, Neutralität und die weltweite Durchsetzbarkeit von Entscheidungen. Nachteile

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bzw.
das
Schiedsgericht
(institutionell
oder
ad
hoc),
die
anwendbare
Rechtsordnung,
die
Verfahrenssprache,
Fragen
der
Vertraulichkeit
sowie
Kostenregelungen.
Institutionelle
Verfahren
nutzen
in
der
Regel
festgelegte
Regeln
der
Schiedsinstitution
(z.
B.
ICC,
DIS,
ICSID);
ad
hoc-Verfahren
können
nach
UNCITRAL-Regeln
oder
individuell
vereinbartem
Verfahren
geführt
werden.
York
Convention
zur
Anerkennung
und
Vollstreckung
von
Schiedssprüchen
zum
Einsatz.
Ein
Schiedsspruch
ist
in
der
Regel
endgültig
und
bindend;
seine
Vollstreckung
ist
in
der
Regel
weltweit
möglich,
sofern
die
Voraussetzungen
der
jeweiligen
Vollstreckungsgremien
erfüllt
sind.
Gegen
Schiedssprüche
sind
nur
eingeschränkte
Rechtsmittel
zulässig,
etwa
auf
Nichtigkeitsbeschwerde
oder
auf
Fehler
in
der
Verfahrensführung.
können
höhere
Kosten,
längere
Verfahrenszeiten
im
Einzelfall
und
ein
eingeschränktes
Rechtsmittelangebot
sein.
Insgesamt
dienen
Schiedsvereinbarungen
der
privaten
Streitbeilegung
in
internationalen
Handelsbeziehungen
und
finden
insbesondere
in
Handels-
und
Investitionsverträgen
breite
Anwendung;
sie
sind
oft
Bestandteil
umfangreicher
Vertragswerke.