Öffentlichrechtlich
Öffentlichrechtlich bezeichnet im deutschen Recht eine Einordnung von Rechtsnormen, Rechtsverhältnissen und -akten, die den Staat oder öffentliche Einrichtungen und deren Behörden betreffen. Es unterscheidet sich grundlegend vom Privatrecht, das private Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen oder privaten Rechtsgebildeten regelt. Der Begriff dient der Systematik in Lehre und Rechtspflege, um zu unterscheiden, wie Rechte durchgesetzt, verwaltet oder eingeschränkt werden.
Zu den zentralen Bereichen des Öffentliches-Rechts gehören Verfassungsrecht (Grundrechte, Staatsorganisation), Verwaltungsrecht (Behördenverfahren, Verwaltungsakte, Genehmigungen, Regulierungen), Strafrecht
Der Hauptunterschied zum Privatrecht liegt in der Rechtsbeziehung der Beteiligten. Öffentlichrechtliche Fragen betreffen typischerweise das Verhältnis
In der Praxis wird zwischen öffentlich-rechtlich und privatrechtlich auch in Verträgen unterschieden. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (Beispiel: