Home

Öffentlichrechtlich

Öffentlichrechtlich bezeichnet im deutschen Recht eine Einordnung von Rechtsnormen, Rechtsverhältnissen und -akten, die den Staat oder öffentliche Einrichtungen und deren Behörden betreffen. Es unterscheidet sich grundlegend vom Privatrecht, das private Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen oder privaten Rechtsgebildeten regelt. Der Begriff dient der Systematik in Lehre und Rechtspflege, um zu unterscheiden, wie Rechte durchgesetzt, verwaltet oder eingeschränkt werden.

Zu den zentralen Bereichen des Öffentliches-Rechts gehören Verfassungsrecht (Grundrechte, Staatsorganisation), Verwaltungsrecht (Behördenverfahren, Verwaltungsakte, Genehmigungen, Regulierungen), Strafrecht

Der Hauptunterschied zum Privatrecht liegt in der Rechtsbeziehung der Beteiligten. Öffentlichrechtliche Fragen betreffen typischerweise das Verhältnis

In der Praxis wird zwischen öffentlich-rechtlich und privatrechtlich auch in Verträgen unterschieden. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (Beispiel:

(staatliche
Sanktionen
bei
Vergehen)
sowie
Sozialrecht
und
Steuerrecht,
die
überwiegend
staatliche
Aufgaben
betreffen.
Auch
europäisches
Recht
wird
oft
dem
öffentlich-rechtlichen
Gebiet
zugeordnet,
da
es
in
den
Beziehungen
zwischen
Staat,
Institutionen
und
Bürgern
eine
Rolle
spielt.
von
Bürgern
zu
Behörden
oder
zwischen
Staatsorganen;
oft
stehen
Verfügungsgewalt
der
Verwaltung
und
die
Anwendung
gesetzlicher
Normen
im
Vordergrund.
Typische
Verfahrenswege
finden
sich
vor
Verwaltungsgerichten
statt
vor
Zivilgerichten,
wenn
der
Staat
in
der
Angelegenheit
agiert.
Beispiele
sind
Verwaltungsakte,
Baugenehmigungen,
Gebührenbescheide
oder
polizeiliche
Maßnahmen.
öffentlich-rechtliche
Genehmigungen
oder
Gebührenordnungen)
unterliegt
spezifischen
öffentlich-rechtlichen
Prinzipien,
während
zivilrechtliche
Verträge
dem
Privatrecht
folgen.
Die
Unterscheidung
dient
der
Wahl
des
Rechtswegs,
der
Beweisführung
und
der
Rechtsanwendung.