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Schweigepflicht

Schweigepflicht, im Deutschen oft als Berufsgeheimnis bezeichnet, ist die rechtliche Pflicht bestimmter Berufsgruppen, über Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich: In Deutschland ist das Berufsgeheimnis in den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften verankert. Strafrechtlich relevant

Inhalt und Ausnahmen: Die Schweigepflicht erstreckt sich auf personenbezogene und berufsbezogene Informationen, die im Rahmen der

Folgen und Abgrenzung: Verstöße gegen die Schweigepflicht ziehen strafrechtliche Sanktionen nach § 203 StGB sowie zivil- oder

Praxishinweis: Fachkräfte müssen Vertraulichkeit sorgfältig abwägen und bei Unsicherheit rechtlichen Rat einholen, um gesetzliche Anforderungen einzuhalten.

ist
die
Verletzung
von
Privatgeheimnissen
gemäß
§
203
StGB,
der
das
Offenbaren
von
Geheimnissen
unter
Strafe
stellt.
Ergänzend
regeln
berufsrechtliche
Vorgaben
und
Datenschutzgesetze
den
Umgang
mit
sensiblen
Informationen.
Geltungsbereich
sind
vor
allem
Angehörige
von
Heilberufen
(Ärzte,
Psychotherapeuten,
Apotheker,
Zahnärzte),
Rechtsanwälte,
Notare,
Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer
sowie
andere
privilegierte
Berufsgruppen;
der
Anspruch
gilt
gegenüber
Patienten,
Mandanten
oder
Klienten
sowie
gegenüber
Dritten,
die
Kenntnis
von
den
Informationen
erlangen
könnten.
Berufsausübung
bekannt
werden.
Ausnahmen
bestehen
durch
ausdrückliche
Einwilligung
der
betroffenen
Person,
gesetzliche
Offenlegungspflichten,
zur
Abwehr
akuter
Gefahren,
oder
zur
Durchsetzung
berufsrechtlicher
Pflichten.
In
bestimmten
Fällen
können
Aufsichtsbehörden,
Gerichte
oder
Strafverfolgungsbehörden
eine
Offenlegung
verlangen.
berufsrechtliche
Maßnahmen
nach
sich,
etwa
Disziplinarverfahren
oder
Berufsverbot.
Die
Schweigepflicht
steht
in
engem
Zusammenhang
mit
dem
Datenschutz,
der
die
Verarbeitung
personenbezogener
Daten
regelt,
bleibt
aber
darüber
hinausgehende
Verpflichtung
zur
Geheimhaltung
in
der
Berufsausübung.