Sachmängel
Sachmängel bezeichnet im deutschen Kaufrecht Mängel an der verkauften Sache, die deren vertraglich vereinbarte Beschaffenheit oder Eignung betreffen. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt, sich nicht für den vorgesehenen Zweck eignet oder wesentliche Eigenschaften fehlen oder erheblich von der üblichen Beschaffenheit abweichen. Auch fehlende zugesicherte Eigenschaften sowie eine falsche oder unvollständige Lieferung oder Montage können Sachmängel begründen. Rechtsmängel, etwa fehlendes Eigentum oder eingeschränkte Nutzungsrechte, werden separat betrachtet.
Der rechtliche Rahmen fußt auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach § 434 BGB muss die Ware bei
Pflichten des Käufers umfassen die rechtzeitige Mängelanzeige und das Ermöglichen der Nacherfüllung durch den Verkäufer. Allgemeine