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Nachlieferung

Nachlieferung bezeichnet im Handels- und Vertragsrecht die nachträgliche Lieferung von ergänzenden, fehlenden oder korrigierten Waren, um eine bereits geschlossene Lieferung zu vervollständigen oder Mängel zu beheben. Der Begriff wird vor allem im Zusammenhang mit der Gewährleistung und dem Kauf- bzw. Lieferrecht verwendet. In der Praxis tritt Nachlieferung auf, wenn eine Lieferung in der Stückzahl unvollständig ist oder wenn falsche oder beschädigte Ware geliefert wurde und der ursprüngliche Vertrag durch eine Korrektur erfüllt werden soll.

Nachlieferung ist eine Form der Nacherfüllung gemäß dem deutschen BGB (§ 439). Der Käufer kann demnach grundsätzlich

Ist eine Nachlieferung unmöglich oder unzumutbar oder verweigert der Verkäufer sie, kann der Käufer Minderung des

die
Nachlieferung
verlangen,
wobei
der
Verkäufer
diejenigen
Waren
liefern
muss,
die
der
ursprünglichen
Vereinbarung
entsprechen.
Die
Nachlieferung
ist
innerhalb
einer
angemessenen
Frist
zu
erfüllen;
Kosten
und
Risiko
trägt
in
der
Regel
der
Verkäufer,
soweit
sie
mit
der
Nacherfüllung
verbunden
sind,
einschließlich
Versand,
Verpackung
und
ggf.
Transportkosten.
Der
Käufer
bleibt
bei
Nachlieferung
geschützt,
muss
aber
nicht
die
bereits
entstandenen
Aufwendungen
ersetzen.
Kaufpreises
oder
Rücktritt
vom
Vertrag
verlangen;
in
einigen
Fällen
bleiben
Schadenersatzansprüche
oder
weitere
vertragliche
Vereinbarungen
bestehen.
In
der
Praxis
unterscheiden
sich
Regelungen
je
nach
Branche
und
Vertrag,
besonders
zwischen
B2B-
und
B2C-Geschäften
sowie
bei
Verbrauchergarantie.