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Kleingewerbetreibende

Kleingewerbetreibende bezeichnet in Deutschland Betreiber kleiner Gewerbebetriebe, die meist als natürliche Personen handeln und das Geschäft mit überschaubarer Umsatz- und Personalgröße führen. Typische Rechtsformen sind Einzelunternehmen oder kleine Personen-GbRs. Häufig handelt es sich um freiberufliche oder handelnde Tätigkeiten, die nicht in größerem Umfang organisiert sind.

Zur rechtlichen Einordnung gehört die Gewerbeanmeldung beim örtlichen Gewerbeamt. In der Regel besteht keine Pflicht zur

Die Umsatzsteuer ist ein zentrales Thema: Kleingewerbetreibende können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen,

Betriebsführung und Buchführung: Kleingewerbetreibende sind in der Regel verpflichtet, Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zu erstellen oder eine einfache

Wesentliche Merkmale sind Größe und Rechtsform, nicht eine eigene Rechtsordnung. Der Begriff bezeichnet somit eher eine

Eintragung
ins
Handelsregister,
sofern
kein
Handelsgewerbe
im
Sinne
des
Handelsgesetzbuchs
vorliegt.
Kleingewerbetreibende
müssen
sich
außerdem
mit
steuerlichen
Pflichten
befassen:
Einkommen-
beziehungsweise
Körperschaftsteuer,
je
nach
Rechtsform,
sowie
Gewerbesteuer,
bei
der
es
einen
Freibetrag
gibt
(bei
natürlichen
Personen
meist
rund
24.500
Euro
Gewerbeertrag).
Unterhalb
dieses
Betrags
fällt
Gewerbesteuer
in
der
Regel
weg.
wenn
der
Umsatz
im
Vorjahr
22.000
Euro
nicht
überstieg
und
im
laufenden
Jahr
voraussichtlich
50.000
Euro
nicht
überschreitet.
In
diesem
Fall
wird
keine
Umsatzsteuer
erhoben
und
kein
Vorsteuerabzug
geltend
gemacht.
Wer
diese
Regelung
nicht
nutzt,
muss
Umsatzsteuer
abführen
und
kann
Vorsteuer
aus
Eingangsrechnungen
geltend
machen.
Buchführung
zu
führen.
Je
nach
Branche
gelten
weitere
gesetzliche
Vorgaben,
Genehmigungen
oder
Berufsausübungsregeln.
Betriebsgröße
als
einen
Rechtsstatus.