Verwaltungshandeln
Verwaltungshandeln bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht das Handeln der öffentlichen Verwaltung bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben. Es umfasst alle einseitigen hoheitlichen Handlungen und andere behördliche Maßnahmen, die Rechtswirkungen nach außen entfalten oder die Verwaltungstätigkeit betreffen. Zentral ist der Unterschied zu privaten Rechtsgeschäften: Verwaltungshandeln erfolgt unter Gesetzes- und Verfahrensvorgaben und in der Regel hoheitlich. Zu den Formen gehören Verwaltungsakte (z. B. Bescheide und Genehmigungen), Verordnungen, Anordnungen sowie Durchführungshandlungen, also konkrete Vollzugsmaßnahmen. Auch Unterlassen kann Verwaltungshandeln sein, wenn eine Rechtsfolge bei pflichtgemäßem Verhalten erwartet wird.
Die Rechtsgrundlage des Verwaltungshandelns liegt im Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, verankert im Grundgesetz sowie in
Rechtsmittel: Gegen hoheitliche Entscheidungen besteht in der Regel der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten; Widerspruch, Klage oder
Anwendungsbeispiele finden sich in allen Ebenen der Öffentlichen Verwaltung: Baugenehmigungen, Steuervorauszahlungen, Straßenordnungen, Sozialleistungen und behördliche Auflagen.