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Verwaltungshandeln

Verwaltungshandeln bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht das Handeln der öffentlichen Verwaltung bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben. Es umfasst alle einseitigen hoheitlichen Handlungen und andere behördliche Maßnahmen, die Rechtswirkungen nach außen entfalten oder die Verwaltungstätigkeit betreffen. Zentral ist der Unterschied zu privaten Rechtsgeschäften: Verwaltungshandeln erfolgt unter Gesetzes- und Verfahrensvorgaben und in der Regel hoheitlich. Zu den Formen gehören Verwaltungsakte (z. B. Bescheide und Genehmigungen), Verordnungen, Anordnungen sowie Durchführungshandlungen, also konkrete Vollzugsmaßnahmen. Auch Unterlassen kann Verwaltungshandeln sein, wenn eine Rechtsfolge bei pflichtgemäßem Verhalten erwartet wird.

Die Rechtsgrundlage des Verwaltungshandelns liegt im Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, verankert im Grundgesetz sowie in

Rechtsmittel: Gegen hoheitliche Entscheidungen besteht in der Regel der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten; Widerspruch, Klage oder

Anwendungsbeispiele finden sich in allen Ebenen der Öffentlichen Verwaltung: Baugenehmigungen, Steuervorauszahlungen, Straßenordnungen, Sozialleistungen und behördliche Auflagen.

Verwaltungsverfahrens-
und
Fachgesetzen.
Dabei
gelten
Prinzipien
wie
Verhältnismäßigkeit,
Zweckmäßigkeit,
Gleichbehandlung,
Transparenz
und
der
Amtsermittlungsgrundsatz.
Verwaltungsverfahren
regeln
die
formalen
Abläufe,
Anhörungspflichten
und
Begründungspflichten,
bevor
ein
hoheitlicher
Entscheid
getroffen
wird.
Anfechtungsklage
können
die
Wirksamkeit
von
Verwaltungshandeln
in
Frage
stellen.
Der
Schutzbereich
reicht
von
individuellen
Rechten
bis
hin
zu
Verwaltungs-
und
Allgemeininteressen,
je
nach
Rechtsfolge.
Das
Konzept
dient
der
systematischen
Beschreibung
der
Handlungen
der
öffentlichen
Verwaltung
und
dient
zugleich
der
rechtlichen
Kontrolle
und
Legitimation
ihrer
Entscheidungen.