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Vertragserfüllung

Vertragserfüllung bezeichnet die rechtlich wirksame Erbringung der im Vertrag vereinbarten Leistungen durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger. Sie kann vollständig erfolgen, wodurch die vertraglichen Pflichten als erfüllt gelten, oder auch in Teilen, falls lediglich Teilleistungen erbracht werden. Schlüssige Handlungen (etwa durch konkludentes Verhalten) können ebenfalls als Erfüllung anerkannt werden.

Rechtsgrundlagen bilden das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Deutschland. Wesentliche Prinzipien sind Leistungszeit, Leistungsort und Leistungsumfang. Der

Formen und Grenzen der Erfüllung hängen vom Vertragstyp ab. Grundsätzlich erfolgt Erfüllung durch Übergabe bzw. Zahlung,

Störungen der Erfüllung können zu Verzug, Unmöglichkeit oder mangelhafter Erfüllung führen. Im Fall von Verzug kann

Die Vertragserfüllung ist zentrales Element im Zivil- und Handelsverkehr und bestimmt, wann Pflichten enden, welches Risiko

Schuldner
muss
die
Leistung
gemäß
dem
Vertrag
erbringen;
fehlt
eine
konkrete
Zeitregelung,
gilt
in
der
Regel
eine
sofortige
Fälligkeit.
Beim
Kaufvertrag
regeln
speziell
§§433
ff.
die
Pflicht
des
Verkäufers
zur
Übergabe
der
Sache
gegen
Zahlung
des
Kaufpreises
und
des
Käufers
zur
Zahlung.
gegebenenfalls
durch
Teilleistungen
oder
durch
Lieferung
von
Gegenständen,
die
dem
vertraglich
Bestimmten
entsprechen.
Risiken
und
Pflichteninhalte
richten
sich
nach
Leistungsort
und
nach
dem
jeweiligen
Leistungsgegenstand
(z.
B.
Lieferung,
Abnahme,
Abrechnung).
der
Gläubiger
Schadensersatz
verlangen
oder
Rücktrittsrechte
geltend
machen;
bei
Unmöglichkeit
besteht
oft
ein
Rücktrittsrecht.
Bei
mangelhafter
Erfüllung
greifen
Gewährleistungsrechte
des
Käufers
bzw.
Werkunternehmers.
bei
der
Leistungserbringung
besteht
und
welche
Ansprüche
bei
Störungen
entstehen.