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Verfahrenssprachen

Verfahrenssprachen bezeichnet die Sprache(n), in der oder in denen ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren geführt wird. Die Wahl der Verfahrenssprache beeinflusst, wie Hinweise verstanden werden, welche Schriftsätze übersetzt oder verfasst werden müssen, wie Beweismittel präsentiert werden und wie die Entscheidung endgültig bekanntgegeben wird. In vielen Rechtsordnungen ist die Amtssprache des Gerichts oder der Behörde die Verfahrenssprache; Parteien, die diese Sprache nicht beherrschen, haben in der Regel Anspruch auf einen Dolmetscher sowie auf Übersetzungen von Schriftstücken, wobei Kostenregelungen je nach Rechtsordnung variieren.

Im nationalen Kontext gelten unterschiedliche Regelungen. In Deutschland etwa ist Deutsch als Verfahrenssprache üblich; bei Bedarf

Im internationalen Kontext, insbesondere in der Schiedsgerichtsbarkeit oder grenzüberschreitenden Verfahren, legen die Parteien die Verfahrenssprache im

In der Europäischen Union richten sich Sprachregelungen weitgehend nach nationalem Recht, ergänzt durch EU-Richtlinien, die das

werden
Dolmetscherleistungen
und
Übersetzungen
bereitgestellt.
Schriftstücke
und
Beweise
müssen
oft
in
der
Verfahrenssprache
vorliegen,
und
Urteile
oder
Beschlüsse
werden
in
dieser
Sprache
ergehen,
wobei
Übersetzungen
der
Rechtsbelehrungen
oder
des
Teils
der
Entscheidung
der
Verständlichkeit
dienen
können.
Vertrag
oder
in
der
Schiedsvereinbarung
fest.
Fehlt
eine
Vereinbarung,
bestimmt
das
Schiedsgericht
die
Sprache(n),
häufig
unter
Berücksichtigung
der
vorgelegten
Beweismittel;
mehrere
Sprachen
können
zugelassen
sein,
wobei
Übersetzungen
von
Schriftsätzen
und
Beweismitteln
üblich
sind.
Der
Schiedsspruch
kann
in
einer
oder
mehreren
Sprachen
ergehen.
Recht
auf
Interpretation
und
Übersetzung
in
straf-
und
verwaltungsrechtlichen
Verfahren
sichern
bzw.
die
Nutzung
der
offiziellen
EU-Sprachen
in
EU-Institutionen
ermöglichen.