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Lieferverzug

Lieferverzug bezeichnet im deutschen Vertragsrecht den Zustand, in dem der Verkäufer eine vertraglich geschuldete Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringt. Er tritt ein, wenn die Fälligkeit der Leistung erreicht ist und der Schuldner die Lieferung nicht leistet oder verweigert. Bei einem Fixgeschäft, in dem ein konkretes Lieferdatum fest vereinbart ist, fällt der Verzug bereits mit Ablauf dieses Termins ein. Fehlt ein festes Datum, bedarf es in der Regel einer Mahnung mit einer angemessenen Nachfrist, bevor der Gläubiger in Verzug gerät; Ausnahmen bestehen, etwa wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft verweigert oder eine Fristsetzung entbehrlich ist.

Voraussetzungen des Verzuges sind demnach: Fälligkeit der Leistung, Lieferung wird nicht erbracht, und der Schuldner befindet

Relevante Abgrenzungen: Lieferverzug ist nicht identisch mit Unmöglichkeit der Leistung oder mit der bloßen Nichtabnahme. Während

Praxis: Betroffene Käufer sollten Fristen setzen, Nachweise über Fälligkeit und Mahnungen sichern und prüfen, welche Ansprüche

sich
im
Verzug
(bei
Fixgeschäften
genügt
der
Ablauf
des
Termins;
ansonsten
genügt
eine
Mahnung).
Die
rechtlichen
Folgen
richten
sich
nach
dem
Bürgerlichen
Gesetzbuch
(BGB):
Der
Gläubiger
kann
bei
Lieferverzug
Schadenersatz
verlangen,
wahlweise
neben
der
Leistung
oder
statt
der
Leistung,
sowie
unter
bestimmten
Umständen
Rücktritt
vom
Vertrag
oder
Nachlieferung
fordern.
Dazu
gehören
auch
Kosten
und
möglicherweise
Zinsen
als
Verzugsfolgen.
der
Verzug
die
Verspätung
der
Lieferung
betrifft,
kann
Unmöglichkeit
die
Leistung
vollständig
unmöglich
machen.
Bei
Verbraucherverträgen
gelten
ergänzende
Schutzregelungen,
wobei
die
Grundprinzipien
der
Fristsetzung
und
der
Haftung
unverändert
bleiben.
(Schadensersatz,
Rücktritt,
Ersatzlieferung)
geltend
gemacht
werden
können.