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Lieferpflichten

Lieferpflichten bezeichnet im Vertrags- und Kaufrecht die Pflichten des Verkäufers, dem Käufer die vereinbarte Ware zu verschaffen. Sie umfassen die Lieferung der Ware, die Übergabe und, falls vorgesehen, die Übereignung des Eigentums sowie die Erbringung der vereinbarten Beschaffenheit, Menge und Qualität. Darüber hinaus regeln sie den Lieferzeitpunkt (Lieferfrist oder Festlieferung), den Lieferort (Erfüllungsort) und gegebenenfalls die Verpackung, den Transport und die Gefahrübergabe.

Im deutschen Zivilrecht sind die zentralen Regeln hierzu im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt, insbesondere § 433 BGB. Danach

Vertragsabreden wie Lieferfristen, Teillieferungen, Incoterms oder Vereinbarungen zum Erfüllungsort beeinflussen, wer Transport- und Versicherungskosten trägt und

Zusammengefasst bilden die Lieferpflichten die Kernverpflichtung des Verkäufers: rechtzeitige, einwandfreie Lieferung der bestellten Ware an den

hat
der
Verkäufer
die
Sache
zu
übereignen
und
dem
Käufer
ggf.
das
Eigentum
daran
zu
übertragen
sowie
die
Sache
zu
übergeben.
Die
Gefahr
des
zufälligen
Untergangs
oder
der
Verschlechterung
geht
–
sofern
nichts
Abweichendes
vereinbart
ist
–
mit
der
Übergabe
auf
den
Käufer
über.
Liefert
der
Verkäufer
nicht
fristgerecht
oder
in
falscher
Beschaffenheit,
liegt
Lieferverzug
bzw.
Mangel
vor,
worauf
der
Käufer
Rechte
wie
Nacherfüllung,
Rücktritt,
Minderung
oder
Schadensersatz
geltend
machen
kann.
wann
der
Gefährdungsübergang
stattfindet.
In
grenzüberschreitenden
Lieferungen
kann
zusätzlich
das
CISG
Anwendung
finden.
vertraglich
vorgesehenen
Ort,
bei
der
die
Risiken,
Kosten
und
der
Eigentumsübergang
geregelt
sind.