Betreuungsvollmacht
Betreuungsvollmacht bezeichnet im deutschen Zivilrecht eine private Vollmacht, die eine Person (Vollmachtgeber) ermächtigt, im Namen einer anderen Person bestimmte Betreuungsaufgaben zu übernehmen, falls der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, diese Aufgaben zu erledigen. Praxisnah wird der Begriff oft im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen verwendet. Ziel ist es, eine gerichtliche Betreuung zu verhindern oder zu erleichtern, indem eine vertraute Vertrauensperson frühzeitig bevollmächtigt wird, Entscheidungen zu Gesundheit, Pflege und Vermögensangelegenheiten zu treffen sowie Institutionen und Behörden zu vertreten.
Umfang und Form: Der Inhalt kann beschränkt oder umfassend sein; typischerweise umfasst er Gesundheits- und Pflegeentscheidungen,
Widerruf und Schutz: Der Vollmachtgeber kann die Betreuungsvollmacht jederzeit widerrufen, solange er geschäftsfähig ist. Der Widerruf
Bezug zum Betreuungsrecht: Ist keine Betreuungsvollmacht vorhanden, kann das Amtsgericht eine Betreuung bestellen. Eine Betreuungsvollmacht kann
Unterschied zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Die Vorsorgevollmacht ermächtigt meist zu finanziellen und gesundheitlichen Entscheidungen unabhängig von