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festnehmen

Festnehmen bezeichnet im deutschen Recht den vorläufigen Freiheitsentzug einer Person durch polizeiliche oder andere Vollstreckungsbehörden mit dem Zweck, eine Untersuchung zu sichern oder die Erscheinung vor Gericht zu gewährleisten. Es umfasst sowohl die unmittelbare Festnahme als auch die folgenden Schritte, in denen die weitere Haftfrage geprüft wird. Umgangssprachlich wird der Begriff oft synonym mit verhaften verwendet; juristisch unterscheiden Anwender von Festnahme, Festhalten bzw. Haftung, wobei Verhaftung im engeren Sinn die formale Festnahme durch die Behörde meint.

Rechtsgrundlagen und Formen: In Deutschland regelt die Strafprozessordnung die Festnahme, einschließlich der vorläufigen Festnahme durch die

Ablauf und Rechte: Nach der Festnahme erfolgt die Identitätsfeststellung, Belehrung über Rechte und die Information über

Zweck und Abgrenzung: Festnahme dient der Sicherstellung der Aufklärung, der Verhinderung von Flucht und der Gerichtszustellung.

Polizei
und
der
anschließenden
Haftprüfung
durch
den
Haftrichter.
Eine
Festnahme
ohne
Haftbefehl
ist
möglich,
wenn
dringender
Tatverdacht
besteht
und
die
Person
nicht
auf
freiem
Fuß
belassen
werden
kann,
etwa
zur
Verhinderung
von
Flucht
oder
Beweiseingriffen.
Private
Personen
dürfen
eine
Festnahme
ebenfalls
vornehmen,
insbesondere
wenn
eine
Straftat
begangen
wird
oder
auf
frischer
Tat
betroffen
wird;
sie
müssen
die
Festnahme
unverzüglich
der
Polizei
melden.
Ein
Haftbefehl
eines
Richters
ermöglicht
eine
längere
strafprozessuale
Haft.
den
Grund
der
Festnahme.
Dem
Festgenommenen
steht
das
Recht
auf
einen
Rechtsbeistand
zu;
er
kann
sich
zum
Schweigen
äußern.
Die
Weiterführung
der
Maßnahme
richtet
sich
nach
der
richterlichen
Prüfung:
In
der
Regel
wird
der
Festgenommene
so
bald
wie
möglich
dem
Haftrichter
vorgeführt,
der
entscheidet,
ob
Untersuchungshaft
angeordnet
wird
oder
eine
Freilassung
erfolgt.
Sie
unterscheidet
sich
von
der
späteren
Haft
(Untersuchungshaft),
die
nur
durch
richterliche
Entscheidung
gerechtfertigt
ist.