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Wählbarkeit

Wählbarkeit bezeichnet die Eignung oder Berechtigung einer Person, in einem bestimmten Staat oder Wahlgebiet in ein öffentliches Amt gewählt zu werden. Sie ist das Gegenstück zur Wählberechtigung, dem Recht, an Wahlen teilzunehmen. Wählbarkeit wird in Verfassung und Wahlgesetzen geregelt und variiert je nach Rechtsordnung, Ebene (kommunal, Landes- oder Bundesebene) und spezifischer Wahl.

Typische Voraussetzungen umfassen meist Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit des jeweiligen Rechtsraums, sowie einen bestimmten Wohnsitz- bzw. Niederlassungsnachweis im

Inkompatibilitäten oder Unvereinbarkeiten können die Kandidatur begrenzen. Dazu gehören oft die gleichzeitige Ausübung bestimmter öffentlicher Ämter,

Die Feststellung der Wählbarkeit erfolgt durch Wahlorgane, Wahlgerichte oder Verfassungsorgane und kann Gegenstand rechtlicher Überprüfungen sein.

Zusammengefasst bezeichnet Wählbarkeit die rechtliche Fähigkeit, für öffentliche Ämter kandidieren zu dürfen, wobei Alter, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz

Wahlgebiet.
Zudem
können
persönliche
Voraussetzungen
wie
intakte
Rechtsfähigkeit
und
das
Fehlen
gesetzlicher
Ausschlussgründe
vorausgesetzt
werden.
Für
manche
Ämter
gelten
zusätzliche
Anforderungen;
auch
rechtskräftige
Verurteilungen
oder
andere
gerichtliche
Entscheidungen
können
die
Wählbarkeit
zeitweise
oder
dauerhaft
ausschließen.
bestimmte
Beamten-
oder
Amtsverhältnisse
sowie
Berührungspunkte
zu
privaten
Interessenkonflikten.
In
einigen
Rechtsordnungen
können
auch
laufende
Untersuchungen
oder
Freiheitsentziehungen
die
Wählbarkeit
beeinflussen.
Die
konkreten
Bestimmungen
unterscheiden
sich
deutlich
zwischen
Staaten,
Ländern
und
Kommunen
sowie
zwischen
Bundestags-,
Landes-
und
Kommunalebene.
und
das
Fehlen
Ausschlussgründe
zentrale,
aber
je
nach
Rechtsordnung
unterschiedlich
ausgestaltete
Kriterien
darstellen.