Vervielfältigungsrecht
Vervielfältigungsrecht bezeichnet im Urheberrecht das exklusive Recht des Urhebers und anderer Rechtsinhaber, ein Werk ganz oder teilweise zu vervielfältigen. Es umfasst Kopien auf beliebigen Trägermedien, einschließlich Papier, optischen Medien und digitaler Dateien, sowie das Speichern, Drucken, Scannen, Exportieren oder Importieren von Reproduktionen. Das Recht gilt für alle Werkarten, zu denen ein Urheberrecht besteht – von Texten, Musik, Filmen, Software bis hin zu Bildern und Grafiken. Es ermöglicht dem Rechteinhaber zu entscheiden, wer, in welchem Umfang und zu welchem Zweck Kopien anfertigen oder vervielfältigen darf, und es kann exklusive oder nicht-exklusive Lizenzen an Dritte übertragen werden.
Der Rechtsinhaber kann Vervielfältigungen ganz oder teilweise verbieten oder Genehmigungen erteilen, etwa an Verlage, Produzenten, Rundfunk-
Es gibt gesetzliche Schrankenregelungen, die bestimmte Vervielfältigungen ohne Zustimmung zulassen. Dazu gehören unter anderem private Vervielfältigungen
Verletzungen des Vervielfältigungsrechts können zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen, wie Unterlassung, Schadensersatz oder Anspruch auf Beseitigung