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Unterhaltsverpflichtung

Unterhaltsverpflichtung, häufig einfach Unterhalt genannt, bezeichnet die gesetzliche Pflicht, finanzielle Mittel an bestimmte Familienmitglieder zu leisten, die ihren eigenen Lebensunterhalt nicht ausreichend decken können. Sie entsteht durch rechtliche Beziehungen wie Eltern-Kind-Beziehung, Ehegatten- oder Ex-Ehegattenverhältnisse sowie in eingeschränktem Maß durch weiter entfernte Verwandte. Die Regelungen beruhen hauptsächlich auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen umfassen das BGB (insbesondere die Vorschriften zu Unterhalt, §§ 1601 ff.), das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Zu unterscheiden sind Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und Elternunterhalt. Kindesunterhalt zahlt in der Regel der sorgeberechtigte Elternteil bzw.

Die Höhe orientiert sich am Einkommen des Unterhaltspflichtigen, am Bedarf des Berechtigten sowie an der Leistungsfähigkeit.

In Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, können Zwangsvollstreckung, gerichtliche Anordnungen oder Mahnverfahren erfolgen; das

und
ergänzende
Bestimmungen
des
Familien-
und
Zivilrechts.
Die
konkrete
Verpflichtung
wird
durch
Gerichte
oder
Jugendämter
geprüft
und
kann
auch
durch
außergerichtliche
Vereinbarungen
geregelt
werden.
der
andere
Elternteil;
Ehegattenunterhalt
betrifft
getrennte
oder
geschiedene
Partner;
Elternunterhalt
kann
von
erwachsenen
Kindern
gegenüber
bedürftigen
Eltern
verlangt
werden,
sofern
deren
eigenes
Einkommen
nicht
ausreicht.
Für
Kinder
dient
die
Düsseldorfer
Tabelle
als
maßgebliche
Orientierung.
Bei
Erwachsenen
sind
neben
dem
Eigenbedarf
und
bestehenden
Verpflichtungen
weitere
Faktoren
maßgeblich;
Vollstreckung
der
Unterhaltsansprüche
erfolgt
zivilrechtlich,
oft
mithilfe
der
Jugendämter
oder
Gerichte.
Beim
Ausbleiben
von
Zahlungen
bietet
der
Staat
in
bestimmten
Fällen
Unterstützung
durch
Unterhaltsvorschuss.
Jugendamt
berät
zudem
Betroffene
und
prüft
Ansprüche,
besonders
im
Bereich
Kindesunterhalt.
Bei
Bedarf
besteht
Anspruch
auf
Unterhaltsvorschuss.