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Elternunterhalt

Elternunterhalt bezeichnet die gesetzliche Pflicht erwachsener Kinder, bedürftigen Eltern finanziell zu unterstützen, soweit diese ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft decken können. Die Pflicht entsteht vor allem, wenn Eltern Leistungen der Grundsicherung im Alter oder der Hilfe zur Pflege benötigen und nicht vollständig aus Vermögen oder Einkommen der Eltern selbst getragen werden können.

Die Rechtsgrundlagen liegen im deutschen Unterhaltsrecht (BGB) und ergänzend im Sozialrecht (SGB XII). In der Praxis

Der Anspruch kann entstehen, wenn der Elternteil Leistungen der Sozialhilfe erhält; in manchen Fällen kann der

Die Verpflichtung besteht so lange, wie der Elternteil bedürftig ist und der Unterhaltspflichtige dazu in der

prüft
ein
Sozialleistungsträger,
ob
der
Elternunterhalt
zu
leisten
ist
und
welche
Beträge
der
Unterhaltspflichtige
zahlen
muss.
Die
Bemessung
erfolgt
unter
Berücksichtigung
des
Einkommens
und
Vermögens
des
Kindes,
der
eigenen
Unterhaltspflichten
des
Kindes
sowie
des
Bedarfs
des
Elternteils.
Wichtig
ist
der
Selbstbehalt
des
Unterhaltspflichtigen,
der
sicherstellen
soll,
dass
der
Kindesunterhalt
die
eigene
Lebensgrundlage
nicht
gefährdet.
Staat
die
Kosten,
die
er
zunächst
getragen
hat,
vom
Kind
zurückfordern.
Gegen
Bescheide
des
Trägers
kann
Widerspruch
oder
gerichtliche
Klärung
eingelegt
werden.
Lage
ist;
sie
endet
mit
dem
Tod
des
Elternteils
oder
wenn
dieser
wirtschaftlich
unabhängig
wird.