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Tatbestandsgefüge

Tatbestandsgefüge bezeichnet in der Rechtswissenschaft die strukturierte Gliederung eines Straftatbestandes. Es beschreibt, welche Merkmale erfüllt sein müssen, damit eine Straftat vorliegt, und wie diese Merkmale zueinander in Beziehung stehen. Typischerweise umfasst das Tatbestandsgefüge den objektiven Tatbestand (Tathandlung, Taterfolg, Kausalität, weitere Merkmale), den subjektiven Tatbestand (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) sowie die Rechtsfolgen im Bereich Rechtswidrigkeit und Schuld. Daneben spielen die rechtlich maßgeblichen Voraussetzungen eine Rolle, die bestimmen, ob ein Verhalten überhaupt strafbar ist.

Der objektive Tatbestand regelt, welches äußere Geschehen strafrechtlich relevant ist, etwa die Handlung, den Erfolg und

In der Praxis dient das Tatbestandsgefüge der systematischen Analyse von Straftatbeständen: Es hilft, Sachverhalte eindeutig einem

dessen
kausale
Verbindung.
Der
subjektive
Tatbestand
bezieht
sich
auf
innere
Vorwerfbarkeit,
also
den
Willen
des
Täters
bzw.
sein
Bewusstsein
der
Rechtswidrigkeit.
Die
Rechtswidrigkeit
prüft,
ob
das
Verhalten
unter
Berücksichtigung
von
Rechtfertigungsgründen
rechtswidrig
ist,
während
die
Schuld
die
persönliche
Vorwerfbarkeit
des
Täters
bewertet.
In
dem
Gesamtgefüge
wird
geprüft,
ob
alle
tatbestandlichen
Merkmale
erfüllt
sind
und
ob
Rechtswidrigkeit
und
Schuld
vorliegen,
damit
eine
strafbare
Handlung
feststeht.
Tatbestand
zuzuordnen,
notwendige
Kausalität
und
Zurechnung
zu
prüfen
und
Rechtsfolgen
im
Umfeld
von
Rechtswidrigkeit
und
Schuld
zu
beurteilen.
Das
Konzept
ist
zentral
in
der
deutschen
Strafrechtslehre
und
wird
auch
zur
Abgrenzung
von
Erlaubnistatbeständen
oder
Rechtfertigungsgründen
herangezogen.