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Straftatbeständen

Straftatbestände bezeichnet in der deutschen Strafrechtsordnung die gesetzlich festgelegten Konstellationen von Tatsachen und Rechtsverhältnissen, die die Strafbarkeit einer Handlung begründen. Sie bilden die konkrete Rechtsnorm, anhand derer geprüft wird, ob eine bestimmte Handlung einen Straftatbestand erfüllt. Die Strafbarkeit richtet sich nach dem jeweiligen Paragrafen des Strafgesetzbuches (StGB) oder anderer Strafgesetze, die unterschiedliche Tatbestände definieren.

Ein Straftatbestand gliedert sich typischerweise in objektiven und subjektiven Tatbestand. Der objektive Tatbestand umfasst die äußerlichen

Nach dem Tatbestand prüfen die Rechtsordnung Rechtswidrigkeit und Schuld. Rechtswidrigkeit wird durch Rechtsfertigungsgründe ausgeschlossen (z. B.

In der Praxis gibt es einfache, qualifizierte oder abstrakte Straftatbestände, die unterschiedliche Strafrahmen und Voraussetzungen vorsehen.

Tatbestandsmerkmale
wie
Handlung,
Erfolg,
Kausalität,
Tatumstände
(Zeit,
Ort,
Täter)
und
die
Rechtswidrigkeit
des
Geschehens.
Der
subjektive
Tatbestand
bezieht
sich
auf
den
inneren
Wille
des
Täters,
etwa
Vorsatz
oder
Fahrlässigkeit;
gelegentlich
werden
weitere
subjektive
Merkmale
verlangt,
etwa
Absicht
oder
Besonderheiten
der
Rechtsfolgen.
Begehungs-
und
Unterlassenstatbestände
unterscheiden,
ob
eine
Handlung
oder
das
Unterlassen
eines
pflichtwidrigen
Tuns
strafbar
ist.
Notwehr,
Notstand,
Einwilligung).
Schuld
umfasst
die
Zurechenbarkeit
des
Verhaltens
dem
Täter,
insbesondere
Vorsatz
oder
Fahrlässigkeit
und
das
Fehlen
von
Schuldausschlussgründen.
Erst
wenn
Tatbestand,
Rechtswidrigkeit
und
Schuld
gegeben
sind,
besteht
Strafbarkeit.
Straftatbestände
bieten
damit
die
Grundlage
für
die
Zuordnung
eines
Verhaltens
zu
einer
Straftat.