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Straftatbestände

Straftatbestand bezeichnet im deutschen Strafrecht die in einem Gesetz geregelten Merkmale, die erfüllt sein müssen, damit eine Handlung strafbar ist. Jede strafbare Handlung wird durch einen Tatbestand beschrieben; daneben prüfen Rechtsordnung Rechtswidrigkeit und Schuld, um zur Strafbarkeit zu gelangen.

Der Tatbestand gliedert sich in objektiven und subjektiven Tatbestand. Der objektive Tatbestand umfasst die äußeren Merkmale

Die Rechtswidrigkeit prüft, ob die Tat trotz erfülltem Tatbestand durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt sein kann (z.B. Notwehr,

Die Schuld prüft, ob der Täter schuldfähig ist – also ob er die Einsicht und Steuerung über das

Straftatbestände sind in Gesetzen kodifiziert, besonders im Strafgesetzbuch. Sie dienen der Rechtsordnung als konkrete Kriterien, wann

der
Straftat:
die
Handlung
oder
das
Unterlassen,
den
eingetretenen
Erfolg,
die
Kausalität
(Ursache-Wunken-Beziehung)
und
das
betroffene
Rechtsgut
sowie
gegebenenfalls
weitere
gesetzliche
Voraussetzungen.
Der
subjektive
Tatbestand
betrifft
die
innere
Vorstellung
des
Täters:
typischerweise
Vorsatz
(wissen
und
wollen)
oder
Fahrlässigkeit
(pflichtwidrige
Sorgfaltspflichtverletzung).
Einwilligung)
oder
ob
der
Tatbestand
unter
Umständen
dennoch
rechtlich
relevant
bleibt.
Fehlt
ein
Rechtfertigungsgrund,
ist
die
Handlung
rechtswidrig.
eigene
Verhalten
hat
(unter
Berücksichtigung
Alter,
geistiger
Zustand,
Entschuldigungsgründe).
Tut
er
dies,
liegt
Strafbarkeit
vor;
fehlt
die
Schuld,
bleibt
es
straflos.
eine
Handlung
strafbar
ist,
und
schaffen
so
Rechtsklarheit
und
Vorhersehbarkeit.