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Rechtfertigungsgrund

Rechtfertigungsgrund ist ein Begriff aus dem deutschen Recht, der eine Ausnahme von der Rechtswidrigkeit einer Tätigkeit begründet. Wenn die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vorliegen, wird eine ansonsten strafbare oder rechtswidrige Handlung als rechtmäßig angesehen. Damit wird die Tat weder rechtswidrig noch strafbar, unabhängig davon, ob der Täter schuldhaft gehandelt hat.

Zu den wichtigsten Rechtfertigungsgründen gehören Notwehr, Notstand und die Einwilligung des Verletzten. Notwehr liegt vor, wenn

Weitere Beispiele umfassen den Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision, bei dem konkurrierende Rechtsgüterabwägungen zwingen, eine Handlung zu

In der Praxis prüfen Gerichte, ob die Voraussetzungen des jeweiligen Rechtfertigungsgrundes erfüllt sind, wobei Frage der

eine
Person
sich
oder
jemanden
anderer
in
einer
gegenwärtigen,
rechtswidrigen
Angriffssituation
verteidigt
und
dabei
verhältnismäßig
handelt.
Notstand
greift,
wenn
durch
eine
gegenwärtige
Gefahr
eine
andere
Rechtsgüterabgewogen
werden
muss
und
der
Täter
eine
rechtswidrige
Handlung
begeht,
um
ein
größeres
Übel
zu
verhindern,
soweit
das
mildernde
oder
notwendigste
Maß
ist.
Die
Einwilligung
des
Verletzten
in
eine
bestimmte
Behandlung
oder
Maßnahme
kann
eine
Rechtswidrigkeit
entfallen
lassen,
beispielsweise
in
medizinischen
Eingriffen
oder
bestimmten
einwilligungsfähigen
sportlichen
Handlungen.
begehen,
die
normalerweise
rechtswidrig
wäre,
um
eine
höhere
Rechtsgutsheit
zu
schützen.
Rechtfertigungsgründe
unterscheiden
sich
von
Entschuldigungsgründen
(Schuldunfähigkeit
aufgrund
von
Tatsachen)
dadurch,
dass
sie
die
Rechtswidrigkeit
direkt
ausschließen,
während
Schuldschulden
dennoch
bestehen
können,
insbesondere
bei
konkreten
Pflichtverletzungen.
Verhältnismäßigkeit,
Gegenwärtigkeit
des
Angriffs
oder
der
Zustimmung
des
Berechtigten
maßgeblich
sind.