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Vorwerfbarkeit

Vorwerfbarkeit ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht und bezeichnet die Blameworthiness oder Zurechnungsfähigkeit einer Handlung zu einer bestimmten Person. Sie ist Bestandteil des Schuldprinzips und wird zusammen mit dem Tatbestand und der Rechtswidrigkeit geprüft, um zu entscheiden, ob eine Handlung strafbar ist.

Im Kern geht es bei der Vorwerfbarkeit darum, ob der Täter das Unrecht seines Verhaltens erkennen konnte,

Es gibt Umstände, die die Vorwerfbarkeit mildern oder ausschließen können. Dazu zählen mangelnde Schuldfähigkeit durch geistige

In der Praxis wird die Vorwerfbarkeit in der Schuldprüfung des Strafprozesses ermittelt und beeinflusst maßgeblich die

ob
er
den
Willen
hatte,
es
zu
begehen,
und
ob
er
die
Folgen
unter
Berücksichtigung
der
Umstände
hätte
vermeiden
können.
Damit
spielt
der
subjektive
Bestandteil
eine
zentrale
Rolle:
Vorsatz
oder
Fahrlässigkeit
sowie
die
Fähigkeit
zur
Einsicht
und
Steuerung
des
eigenen
Handelns.
Je
stärker
die
Einsichtsfähigkeit
und
der
Einflussfaktor
Willensfreiheit
ausgeprägt
sind,
desto
eher
liegt
Vorwerfbarkeit
vor.
Störung
oder
Beeinträchtigung,
Minderjährigkeit
in
bestimmten
Altersstufen,
sowie
Entschuldigungs-
oder
Rechtsgründe
wie
Notwehr,
Rechtfertigungs-
oder
Notstandslagen.
In
solchen
Fällen
kann
eine
ansonsten
tatbestandmäßige
und
rechtswidrige
Handlung
nicht
oder
nur
eingeschränkt
bestraft
werden.
Strafzumessung.
Sie
trennt
das
strafbare
Verhalten
von
einer
bloßen
Gesetzesverletzung
ab,
indem
sie
fragt,
inwieweit
dem
Täter
ein
Vorwurf
tatsächlich
gemacht
werden
kann.